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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 19.1896

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Heft 2
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Rostovtzeff, Michael Ivanovitch: Eine neue Inschrift aus Halikarnass
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https://doi.org/10.11588/diglit.12266#0146
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und nur selten Sclaven waren.12) Da nach der Stelle des Tacitus im
Anfange der Regierung Neros die Rechtssprechung noch den Proconsuln
und Propraetoren zustand, so muss die Einsetzung dieser Procuratoren
unter Nero oder unter den Flaviern stattgefunden haben.

Wenn wir nun fragen, inwieweit sich die späteren Conductores
von den früheren Socii oder Publicani unterscheiden, so scheint der
Unterschied darin zu liegen, dass „die ehemalige Verpachtung der ge-
sammten Hebung an die Gesellschaft gegen Leistung einer Pausch-
siimrae an das Aerarium in einen Yerdingungsvertrag übergeht, kraft
dessen die Gesellschaft das Heinings geschalt übernimmt und den Ertrag
nach Abzug einer Quote an den Staat abführt." (Mommsen, Staatsr. II8,
S. 1018. 1019).13)

Einige Inschriften, die Mommsen noch nicht bekannt waren, be-
stätigen seine Darstellung. Patsch hat in den Rom. Mitth. 1893.S. 195
eine Inschrift aus Senia besprochen, die uns einen C. Antonius Rufus
nennt, der zu gleicher Zeit conduetor p. p. III. und praefectus vehieülorum
war. Derselbe ist uns aus mehreren anderen Inschriften bekannt C. III
5122; C. V 820 (c.p.p.) und der wichtigsten C. III 5117, wo Fortu-
natas sich Sclave G. Antoni Ruß proc, Aug. nennt. Die von Patsch
gegebene Erklärung des proc. Aug., es sei eine allgemeine Rang-
bezeichnung statt praef. vehic. können wir nicht billigen. Der Zollsclave
Fortunatus hat wohl nichts mit dem praef. vehic. zu thun. Die richtige
Erklärung ergibt sich aus einer fragmentierten Inschrift aus Alberti-
Irsa (Umgebung von Pest) C. III 10605.

12) Vielleicht erklärt sich der Sclave C. VIII 12656 dadurch, dass zu der Zeit
die Procuratoren selbst noch Freigelassene waren.

'*) Ähnlich ist in Aegypten zur Zeit der Lagiden die Erhebungsart gewesen,
für die neuerdings namentlich der grosse, von Grenfell und Mahafly (Revenue Laws
of Ptolemy Philadelphus, Oxford 1896) vortrefflich herausgebene und erläuterte Papyrus
Aufklärung gebracht hat. Alles Wesentliche wird von königlichen Beamten, besonders
dem o'ixovöfjio; und den ä\i-:-(pa®tlt; festgesetzt und in der Ausführung überwacht. Die
Pächter sind wie in Rom Halbbcamte, die den Uberschuss der Einnahmen über die
von ihnen gezahlte Summe, das tTziyivr^a, zuweilen aber nur zum Theil, erhalten,
dagegen zuzahlen müssen, wenn der Betrag nicht vollständig eingegangen ist, und
deshalb eine Caution zu stellen haben. Beim Olmonopol wird sogar ihr Antheil am
Mcrrivr]|ia (R. L. eol. 35, 13. 14) (woftö; genannt. Geld wie Naturalabgaben werden,
zum Theil ohne Mitwirkung der Pächter, in die ßaotXtxd gezahlt, und diese umfassen
 
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