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Cornelius Lentulus Gaetulicus commandierte das obergermanische Heer
seit d. J. 30. Es ist kein Zufall, dass beide Männer kurz nacheinander
von Kaiser Gaius abberufen und getödtet wurden. Sabinus wird, in
Wahrheit oder angeblich, wegen seiner früheren Beziehungen zu Gae-
tnlicus den bochverrätherischen Umtrieben des letzteren nicht fern
gestanden, oder auch umgekehrt der Tod seines alten Collegen und
Freundes den Gaetulicus noch weiter zur Erhebung gegen den Kaiser
angereizt haben.

X. A. Plautius.

Cos. i. J. 29, Legat 39—42.
(Vgl. Liebenam S. 82.)

Die Inschrift C. V 698: \li\anc triam dercctam per Atium ccntttrion(cm)
post sententiam dictam ab A. Flautio legato Ti. Clauäi Caesaris
Aug. Germ, et postea translatam a Bundictibus in fines C. Laecani
Bassi16) restituit iussu Ti. Claudi Caesaris Aug. Germ, imperatoris L.
RufcVius Severus primipitaris nennt als Legaten des Claudius einen
A. Plautius, der zweifellos mit dem Besieger Britanniens identisch ist; die
von ihm verwaltete Provinz kann nach dem Fundorte der Inschrift (einige
Stunden östlich von Tergeste) nur Pannonien oder Dalmatien sein.17) Es
muss als völlig ausgeschlossen betrachtet werden, dass der sieggekrönte
und mit der Oratio ausgezeichnete Feldherr nach seiner Rückkehr aus
Britannien zu der Stellung eines einfachen Provinzialstatthalters herab-
gestiegen wäre und als solcher eine Provinz von vergleichsweise ge-
ringerer Bedeutung, wie es Pannonien und Dalmatien zu jener Zeit
waren, verwaltet habe. Seine Thätigkeit in dieser Gegend nmss also
vor die britannische Expedition, also vor Anfang des J. 43 fallen, wozu
allein aüch stimmt, dass die jedenfalls erst nach einer Keihe von Jahren

1G) Gemeint ist nicht, wie bisher angenommen wurde, der Consul des J. 64,
sondern der C. Laecanius Bassus, welcher im J. 40 Cos. suff. mit Q. Terentius Culleo
war (C. II S. 5792); vorher war er im J. 32 Praetor gewesen (Acta fratr. Arval. ed.
Henzen p. CCXLV).

n) Zu Italien kann dies Gebiet damals keinesfalls gehört haben, denn nach
Plinius n. h. III 127 bildete der Formio anticum auctae Italiae terminum, wonach
also früher ganz Istrien außerhalb Italiens lag. Dass Nauportus schon zu Augustus'
Zeit zu Italien gehört habe, wie Mommsen CIL III p. 483 behauptet, ist durch
nichts erwiesen. Dass eben Claudius es gewesen ist, der hier die Grenze Italiens vor-
geschoben hat (über seine Erweiterung des Pomeriums vgl. Mommsen, Staatsr. IP 1072;
III 826, 1), dafür könnte in gewisser Weise auch unsere Inschrift sprechen, nach
welcher die erste Wegregulierung (ganz npch dem Muster der zahlreichen von dalma-
tischen Legaten der ersten Kaiserzeit getroffenen inschriftlich erhaltenen Regulie-
rungen) post sententiam eines Provinziallegaten, die spätere aber auf directen Befehl
des Kaisers erfolgt.
 
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