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Heeres stand. Da sein Nachfolger in Oberpannonien, Claudius Maximas,
im Proconsulat von Afrika dem Consul des J. 144 Lollianus Avitus
folgte (Apulcius apolog. 94), also bald nach diesem das Consulat be-
kleidet haben muss, so wird das des Laelianus, das jedenfalls vor das
des Maximus angesetzt werden muss, näher an das Jahr 144 als 147
heranzurücken sein. Die oberpannonische Statthalterschaft des Laelianus
wird auch in seinem leider nur theilweise erhaltenen Garens bonorum
C. VI 1497 = Dessau 1094 erwähnt. Allerdings ist diese Inschrift
bisher fast ausnahmslos nicht auf den Pontius Laelianus, der mit Q.
Mustius Priscus Consul war, sondern auf den Laelianus Cos. 163 bezogen
worden.5*) Aber wenn es schon an und für sich methodisch bedenklich
erscheint, zwei oder mehrere verschiedene Zeugnisse, welche eine und
dieselbe hohe staatliche Stellung55) einem Manne eines und desselben
Namens zuschreiben, nicht auf eine Person, sondern auf zwei verschiedene
zu beziehen, so erheben sich im besonderen gegen die Annahme, dass
zwei Pontii Laeliani, vermuthlich Vater und Sohn, Legati von Pannonia
superior gewesen seien, der eine im J. 148 und 149, der andere unter
Marcus, mancherlei Bedenken. War der Mann, welchem die Inschrift
C. VI 1497 gesetzt ist, der Consul des J. 163, so muss seine Statt-
halterschaft von P. superior erst in das Ende der 60er Jahre, die von
Syrien noch etwas später fallen, jedesfalls aber hat er beide noch zu
Lebzeiten des Marcus innegehabt.50) Nun sind aber die syrischen Statt-
halter bis zum Tode des Marcus bekannt: seit spätestens 168—-175
Avidius Cassius, 175—178 Martins Verus, dem Helvius Pertinax folgte,
so dass für die Legation des Laelianus kein Raum bliebe. Die Inschrift
von Troesmis (C. III 774 = 6182) nennt allerdings zwei Pontii Laeliani,
Vater und Sohn: 71/. Pontio [L]aeiiano [c] v. patri Ponti Laeliani
Aug. pr. pr. [o]rdo Troesm. Dass derjenige von ihnen, welcher hier als
Legatus pro pr. Moesiae inferioris bezeichnet wird, unbedingt verschieden
ist von dem Pontius Laelianus der stadtrömischen Inschrift, hat v. Doma-
szewski (Rhein. Mus. 45, 1890 S. 206 Anm. 2) gegen Renier erwiesen.
AVenn er aber die Worte leg. Äug. pr, pr. auf den Vater bezieht, dem-
gemäß auflöst: leg(ato) Aug(usti) pr(o) priadore) und die Hinzufügung
der Worte ..patri Ponti Laeliani" damit erklärt, dass die Inschrift wahr-

So von Domaazewski, Rhein. Mus. 45, 1890 S. 20G; Liebenara S. 282; auch
noch von Dessau zu 1094, adnot. 1.

^ Von Consulat, Prätur und den Aemtern, welche jeder höhere Beamte im
Laufe seiner Carrierc bekleiden musste, natürlich abgesehen.

50) Bei der Nebeneinanderstellung der beiden Kaiser: ab imp. Antonino Aug.
et a rfivo Vcro Aug., hätte dem Marcus das Prädicat divus unmöglich vorenthalten
werden können, wenn die Inschrift nacli seinem Tode geschrieben wäre.
 
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