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seheinlich erst gesetzt ist, als der Sohn einer der leitenden Männer des
Staates geworden war,57) so ergibt dies ein ganz unmögliches Zeitver-
hältnis zwischen Vater und Sohn: der Vater hätte dann die untermösische
Statthalterschaft, welche gleich oder nur wenige Jahre nach dem Con-
sulat verliehen zu werden pflegte, erst zu der Zeit angetreten oder
doch innegehabt, als sein Sohn bereits das Consulat bekleidet und im
Partherkrieg sich ausgezeichnet hatte. Gerade in der Zeit der Antonine,
in welcher die Laufbahn der Beamten und die Besetzung der einzelnen
Staatsämter nach ganz festen Regeln vor sich geht, gehört eine so späte
Übertragung der mösischen Legation an den Vater, oder eine so frühe
Bekleidung des Consulates durch den Solln, wie sie nothwcndig voraus-
gesetzt werden müssten, um den natürlichen Unterschied des Alters
einigermaßen auszugleichen, schlechthin zu den Unmöglichkeiten.58; In
der Inschrift aus Troesmis ist es sachlich wie sprachlich5'') allein zulässig,
die Worte leg. Aug. pr. pr. mit dem unmittelbar vorausgehenden Genitiv
zu verbinden und aufzulösen: legudi) Augiusti) pr(p) pr(actore).60) Die
Inschrift ist dann gesetzt dem nlten Consular, dem gewesenen Statt-
halter zweier der wichtigsten Militärprovinzen, dem ruhmreichen Feld-
herrn im Partherkriege, der durch die niedermösische Statthalterschaft
seines Sohnes, welche derselbe nach dem J. 163, etwa von 165 oder 166

57) Letzteies ist bei der Lesung leg(ato) eine nothwendige Schlussfolgerung;
denn andernfalls hätte die Hervorhebung der Thatsache, dass der ältere Laelianus der
Vater eines Pontius Laelianus sei, schlechterdings keinen Sinn.

;'8) Zu dem Altersunterschied von mindestens 20 bis 25 Jahren, der zwischen
Vater und Sohn durchschnittlich herrschen wird, passt es wohl, dass letzterer als
Kriegstribun unter seinem Vater, dem Statthalter einer Consularprovinz, dient, oder
als Legatus pro praetore ihn als den Proconsul einer prätorischen oder consularischen
Senatsprovinz begleitet, wie L. Minicius Natalis der Jüngere seinen Vater Procos.
Africae (C. II 4509) ebenso. Dasumius Tullius Tuscus seinen Vater P. Tullius Varro
Procos. Africae (C. XI 3364. 3365). L. Iulius Marinus Caecilius Simplex seinen Vater
Procos. Ponti et Bithyniae (C. IX 4965) u. a. in.; aber zwischen dem Consulat des
Vaters und des Sohnes müssen doch immerhin, selbst wenn sich des letzteren Carrierc
außergewöhnlich schnell vollzieht, 10 bis 15 Jahre liegen.

iV) In ganz entsprechend abgefassteu griechischen Inschriften tritt, da die
Worte ausgeschrieben sind, die Beziehung zu dem unmittelbar vorangehenden Namen
noch deutlicher hervor, z.B. [Mrm]ov Poüo&v [töv] r.a-iou Mettcgd MoStotou v;yEJJiöv0^

(CIGr. 4279); TTtov Aup-q[Xtov.....]owv tiv -[atepa(?) Aupvjp.too K[ii]rjto[ö toü

8txai]o8eToo (Benndorf, Reise in Lykien I 42 n. 11, gemeint ist der Statthalter
Lykiens T. Aurelius Quietus im J. 80; ... . yi'llv.pyov Xty. ts] 'I^.auias ?ipp]S oft'v
Aö|UTtoo AjtoXXtcvapwu töö 8tx<xt8ötoo CIGr. 4236 u. a. m.

M) Vgl. Bormann AEM. XUS. 228 f.
 
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