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an innegehabt haben wird,61) zu Moesien und zur Stadt Troesmis auch
in persönliche Beziehung getreten war. War also der jüngere Pontius
Laelianus Legat von Untermösien, so kann sich die stadtrömische Inschrift
C. VI 1497 nicht auf ihn, sondern muss sieh auf seinen Vater beziehen.

Damit fallt dann auch die Schlussfolgerung, welche aus der in
der Inschrift befolgten Reihenfolge der von Pontius Laelianus verwal-
teten Provinzen gezogen worden ist, dass nämlich Pannonia inferior zur
Zeit des Marcus während der Markomannenkriege von Consularen ver-
waltet worden sei (so namentlich von Domaszewski: Rhein. Mus. 45,
1890 S.26 f.);in Wahrheit nöthigt in der Abfassung de:- Inschrift nichts15-)

61) Denn wir dürfen wohl ohne Bedenken mit Borghesi in diesem Sohne den
Consul des Jahres 168 erkennen, der zu dieser Würde dann nicht ganz 20 Jahre nach
seinem Vater gelangte. Aus der Bezeichnung eines Statthalters oder sonstigen Legaten
als legatus Augusti den Schluss zu ziehen, wie dies vielfach geschieht, dass der be-
treffende nicht zur Zeit einer Sammtherrschaft im Amte gewesen sein könne, weil er
dann legatus Augustorum oder Augg. heißen müsste, ist durchaus unzulässig; die Worte
sind offenbar schon frühzeitig zu einem einheitlichen Titel erstarrt, wie zahlreiche
Beispiele zeigen: im J. 162 heißt Servilius Fabianus leg. Aug. pr. pr. auf dem nieder-
müsischen Meilenstein AEM. XIV p. 21 n. 48, vgl. p. 157 n. 44; Geminius Mar-
cianus leg. Aug pr. pr. (von Arabia) ebenfalls im J. 162 (L'annee epigr. 1895 n. 168
combinievt mit 166, vgl. C. III 96) wahrend er im Cursus honorum C. VIII 7050 leg.
Augg. pro pr. prov. Arabiae genannt wird; ebenso P. Caelius Optatus leg. Aug. pr.
pr. im J. 166 (C. VIII S. 18067); Q. Antistius Adventus leg. Aug. leg. II adiutricis
im J. 164 (Dessau 1091), derselbe in seinem Cursus honorum (L'annee epigr. 1893,
n. 88) leg. Aug. pr. pr. prov. Arabiae, obwohl er die Statthalterschaft unter Marcus
und Verus innehatte, vgl. C. III 92 leg. Augg. jjr. pr. Vgl. auch Westd. Zeitschr.
im 32 Anm. 14.

°2) Dass die unterpannonische Legation zwischen der zweifelsohne consula-
rischen oherpannonischen und der ebenfalls consularischen Stellung als Comes
genannt wird, beweist hierfür nichts: die Aufzählung der von Pontius Laelianus
bekleideten Würden ist nicht eine nach der zeitlichen Folge geordnete, sondern
nur innerhalb der gleichartigen zu Gruppen zusammengefassten Aeinter eine chrono-
logische. Zuerst werden sämmtliche kaiserliche Legationen in umgekehrter Reihen-
folge aufgezählt, dann die Stellungen, welche er in den Kriegen des Marcus und
Verus eingenommen hat, und die in denselben erworbenen Auszeichnungen, endlich
werden die unteren, namentlich städtischen Aemter genannt gewesen sein. Ähnlich
(ganz genau entsprechende Beispiele kenne ich nicht) ist die Anordnung in der In-
schrift des Cornutus Tertullus C. XIV 2925, erst die beiden Proconsulate, dann die
kaiserlichen Legationen; des Ummidius Quadratus C. X 5182: nach dem Consulat die
Statthalterschaften von Lusitania, Illyricum. Syria, Proconsulat von Cyprus, übrige
Amter, vgl. auch C. V 5813, die Dessau 1027 auf M. Eppuleius Proculus Caepio
Hispo bezieht. — Dass sich das früher mit C. VI 1497 zusammengeschweißte
Bruchstück C. VI 1549 auf unseren Pontius Laelianus bezieht, erscheint mir trotz
Uenzens Widerspruch nicht unmöglich; das Militärtribunat um 122 würde zu einem
Manne, der um 145 Consul war, wohl stimmen, und da Pontius Laelianus den Verus
sicher überlebt hat, ist es in hohem Maße wahrscheinlich, dass er, als gewesener
Statthalter beider Pannonien, auch im Markomannenkriege als Comes verwendet wurde
 
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