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■17

VIII. L. Dasumius P. f. Stel. Tullius Tuscus.

Cos. in unbestimmtem Jahre unter Pius. Legat 161 ff. (?)

Vgl. Liebenam S. 18; C. III 4117; XI 3:565.

Aus der pannonischen Inschrift ergibt sieh, dass L. Tullius Tuscus
unter der Herrschaft zweier Angusti Statthalter war.04) Da er nach der
seinen Cursus bonorum enthaltenden Inschrift (C. XI 3365) Quästor
des Pius war, und zwar in dessen ersten Regierungsjahren, 138 oder
139 (Tissot, fastes p. 94), so können die beiden Augusti nur Marcus
und Verus sein. Dazu stimmt, dass diese Inschrift offenbar vor dem
Tode und der Consecrierung des Verus niedergeschrieben ist, da Tullius
Tuscus nur als Sodalis Antoninianus,05) noch nicht als Sodalis Antoni-
nianus Verianus bezeichnet wird; der letztere Zusatz konnte in einer
bald nach des Verus Tode, jedenfalls unter Marcus geschriebenen In-
schrift nicht wohl fehlen. — In den späteren Jahren der gemeinsamen
Kegierung der divi fratres waren andere Männer Statthalter von P.
superior; Tullius Tuscus' Verwaltung dieser Provinz dürfte daher dem
Anfange der 60er Jahre angehören. Wegen seiner in dieser Stellung
erworbenen Kenntnisse aller dortigen Verhältnisse wurde er im Marko-
mannenkriege Comes des Marcus, eine Würde, welche erst nachträglich
in die Inschrift C. XI 3365 eingefügt ist.66)

VIII. C. Julius Coinmodus Orfitianus.

Cos. in einem der letzten Jahre des Pius, Legat etwa
164 bis 166.

Diesen Mann nennt die Inschrift aus Salva (C. III S. 10595) nicht,
wie bisher allgemein, und auch von Liebenam S. 342 angenommen
wurde, als Statthalter von Pannonia inferior, sondern von Pannonia
superior. Denn das ganze Gebiet bis zum Donauknie bei YVaitzen muss,
abweichend von dem Zuge der Grenzlinie auf der Kiepert'schen dem
dritten Bande des CIL. beigegebenen Karte, im zweiten Jahrhundert

M) Dass Antoninus Pius und Aurelius Caesar (also vor d. März 1G1) als Augusti
zusammengefasst sein könnten, in der Weise, wie später Severus mit dem Caesar
Antoninus als Augg. 2 Augusti (z. B. Dessau 446) oder Severus mit dem Antoninus
Aug. und Geta Caesar als Auggg. 3 Augusti bezeichnet werden (z. B. C. III 6177),
daran ist keinesfalls zu denken.

05) Die Sodalität der Antoniniani war ja auch für die nächsten consecrierten
Kaiser beibehalten worden, vgl. Marquardt Staatsverw. III2 p. 472 f.

cc) Seine Verwaltung von Germania superior wird der in dieser Zeit geltenden
Rangfolge der Provinzen entsprechend vor die von Pannonia superior fallen, in die
letzten Jahre des Pius; vielleicht wurde er hier erst durch Aufidius Victorinus im J. 162
abgelöst (vgl. Zangemeister Westd. Zeitschr. 1892 p. 314; v. Rohden Pauly-Wissowa
11 p. 2296/97 n. 41).
 
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