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Herrschaft dreier Augusti verwaltet habe, in der ersten Inschrift heißt
er: co(n)s(täaris) düarutn Pannoniarum, in der zweiten legiatus) Auggg.
pr. pr. c. v. consul(aris) provinc(iarum) et exerc(ituum) lJann(pniae) in-
feriores) et superiör(is),95) in der dritten wahrscheinlich \legatus] Auggg.
pro pr. [provinciarum] Pann(oniarum) infcrioris et superioris. Doch lässt
es sich anderweitig erweisen, dass eine solche abnorme Vereinigung
beider Provinzen auch damals nicht stattgefunden und der Concipient
der afrikanischen Inschriften (vielleicht in der Absicht, die verschiedenen
Statthalterschaften zusammenzufassen I in Unkenntnis der wirklichen Ver-
hältnisse oder aus Flüchtigkeit verschiedene Fehler sich hat zu Schulden
kommen lassen. Nach unterpannonischen Inschriften commandierte
Claudius Claudianus in dieser Provinz in den Jahren 197 und 198;9C)
bereits im J. 199 war er hier abgelöst durch L. Baebius Caecilianus
(C. III 3733, vgl. 3706).97) Da von 197—201 in Oberpannonien Fabius
Cilo Legat war, kann Claudianus damals allein Unterpannonien ver-
waltet haben. Aber auch wenn wir nicht im Stande wären, in Ober-
pannonien gleichzeitig einen anderen Legaten nachzuweisen, hätte
Claudianus schon aus dem Grunde nicht Pannonia superior damals ver-
walten können, weil er noch im .1. 195 einfacher Legionslegat der
V Maced. gewesen war (C. III 905); dass er schon zwei Jahre später
nicht nur die Consularproviuz Oberpannonien, sondern auch ein Com-
mando von solchem Umfange, wie es hier seit beinahe 100 Jahren
nicht bestanden hatte, erhalten hätte, wäre unerhört: namentlich aber
unter einem Kaiser, welcher in dem allmählich, aber constant sich
vollziehenden Proeess der Auflösung und Zersplitterung der großen
Heeres-Commanden in kleinere einen so bedeutenden Schritt vorwärts
gethan hatte, wie Severus. Die Laufbahn des Claudianus ist in Wahr-

pannonischen Steinen auch bei Oberpannonien in das J. 197/198 (S. 343, 7), ähnlieh
Jung: Pasten von Dacien S. 57.

n) Es ist nicht daran zu denken, dass zur Zeit, als die Inschrift verfasst wurde,
Pannonia inferior in der That schon einen consularischen Statthalter gehabt und der
Concipient die für seine Zeit zutreffenden Verhältnisse irrthiimlich auf des Claudianus
Legation übertragen habe; denn die Inschrift 7978 muss vor dem Tode Getas 212 ge-
schrieben sein; jene Eangerhöhung Unterpannoniens hat aber erst Caracalla als Allein-
herrscher vorgenommen.

90) C. III 3387. 3745 und S. 10616; in der ersten Inschrift heißt Caracalla
noch Caesar; sie ist also vor dem Frühjahr 198 geschrieben; in den beiden anderen
aus d. J. 198 nennt Claudianus sich leg. Augg.

97) Claudianus kann also auch nicht, nachdem er zuerst Unterpannonien ver-
waltet, in der späteren Zeit seiner Statthalterschaft die obere Provinz dazu erhalten
haben.
 
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