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Steines passte, gehoben. Ob noch eine der anderen zahlreichen In-
schriften, welche einen L. Egnatius Victor Lollianus nennen, auf den
pannonischen Legaten oder auf den jüngeren Mann dieses Namens,
wahrscheinlich des crsteren Sohn, zu beziehen ist, erscheint mir nicht
gesichert.

Der Legat Galatiens im J. 218 (C. III 6058 = S. 6900) kann nur
der jüngere Egnatius Victor, der in der ersten Hälfte der 40er Jahre
Proconsul Asiae war (vgl. Dessau Prosopographia II 34 n. 30), gewesen
sein.101) Die Statthalterschaft von Pontus Bithynia (AEM. VII p. 171 n. 5)
und die Stellung als Corrector Achaiae kann dagegen sowohl auf den
alteren, wie den jüngeren Mann bezogen werden, vorausgesetzt immer,
dass ersterer auch das Cognomen Lollianus geführt hat;102) eine Sicher-
heit ist bis jetzt darüber nicht zu erlangen.

XVIII. Cassius Dio Cocceianus.

Cos. wohl im Anfange des 3. Jahrhunderts. Legat einige Jahre
vor 229, Cos. II 229.

Liebenam S. 163 f.; Prosopographia imp. Rom. I. 313 f.

Der Schriftsteller selbst gibt uns von seiner oberpannonischen
Legation Kenntnis durch einige kurze Notizen (Dio 49, 34; 80, L 3;
4, 2), aus welchen sich für die Zeitbestimmung nur so viel ergibt, dass
er Legat war nach dem Proconsulat von Afrika, welches wohl in den
Anfang der Regierung des Severus Alexander tällt, und vor seinem
zweiten Consulat im J. 229. Warum Liebenam a. a. O. als Datum der
pannonischen Statthalterschaft gerade das Jahr 227 angibt, ist nicht
ersichtlich, ebensowenig warum Dio die vereinigten pannonischen Pro-
vinzen verwaltet haben soll (Liebenam S. 332, 6).

XIX. Unbekannt.

Legat unter Severus Alexander.
Die Inschrift aus Volsinii C. XI 2699 ist einem hohen Beamten,
dessen Name mit einem Theile der von ihm bekleideten Amter verloren

101) Merkwürdigerweise hält ihn Dessau a. a. O. für identisch mit Egnatius
Victor der Inschrift von Brigetio, obwohl ein Mann, der im Jahre 207 schon Consular
und Statthalter einer Militärprovinz gewesen war, unmöglich 11 Jahre später das von
prätorischen Legaten verwaltete Galatien verwalten konnte.

m) Die bithynische Legation würde im ersteren Falle vor die oberpannonische,
also vor d. J. 207 gesetzt werden müssen; dass der Statthalter in der Inschrift aus
Prusa TipsaßöuTYj? -sßairoö ävTtotpo(r»rro? heißt, ist nach den oben (S. 25 A. 61) gemachten
Bemerkungen als zuverlässiges Kriterium für die Datierung nicht zu verwenden; auf
griechischen Inschriften ist mir übrigens kein sicheres Beispiel bekannt, in welchem
der Singular Eeßaoroü correct durch den Plural ^sßct"ü>v hätte ersetzt sein müssen.
 
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