Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
42

Im allgemeinen bestätigt wird dieses Datum durch die Erwägung,
dass die Einbürgerung der Troezenier jünger sein nmss als die pseudo-
demosthenische Rede gegen Neaera, welche mit einiger Wahrscheinlich-
keit an das Ende von Ol. 109 gesetzt wird. Wenn nämlich dort mit
großer Ausführlichkeit erzählt wird, auf welche Weise die Athener den
Plataeern nach Zerstörung ihrer Stadt das Bürgerrecht ertheilt haben,
so hätte der Redner dem ganzen Zusammenhange nach, falls sich ein
ähnlicher Fall einer Masseneinbürgerung kurze Zeit vor seiner Rede er-
eignet hatte, diese Thatsache erwähnen müssen.

Fällt somit die Masseneinbürgerung der Troezenier zwischen 338
und 330, jene von Stratokies beantragte Verleihung des Bürgerrechtes
an einen bestimmten Troezenier etwa 307, so dürfen wir annehmen,
dass das Psephisma des Stratokies bloß eine Epikyrosis jenes älteren
Bürgerrechtes gewesen ist. Offenbar gebürte dem Geehrten oder seinem
Vater schon auf Grund der allgemeinen Aufnahme sämmtlicher Troe-
zenier das Bürgerrecht. Mochte dasselbe nicht geltend gemacht, oder
in den Wirren nach Alexanders Tod vergessen oder durch die Ver-
fassungsreform des Antipater aberkannt oder unter der Herrschaft des
Ucinetrios von Phaleron nicht beachtet worden sein, jedenfalls fand sich
Grund genug, nach Wiederherstellung der Demokratie die alten Rechte
wieder zu beantragen. Dass Stratokies es sich nicht versagt haben
wird, zur Begründung seines Antrages auf einen Beschluss zurückzu-
greifen, der der Verfassungsperiode angehörte, welcher durch den un-
glücklichen Ausgang des lamischen Krieges ein Ende bereitet worden
war, dürfen wir unbedenklich annehmen.

Sicherlich aber war im Jahre der Rede gegen Athenogencs der
Beschluss der Athener, der den Troezeniern das Bürgerrecht verlieh,
noch in voller Erinnerung. Deshalb brauchte der Redner das betreffende
Psephisma nicht verlesen zu lassen, sondern konnte sich begnügen, auf
diese Thatsache hinzuweisen. Dagegen lässt er jenes Psephisma der
Troezenier verlesen, durch welches die Athener bewogen wurden,
ihnen das Bürgerrecht zu verleihen. An sieh konnte das ein Bittgesuch
gewesen sein, aber dann hätte es nur in uneigentlichem Sinne ein Pse-
phisma genannt werden können, da es von einer Anzahl flüchtiger Per-
sonen und nicht von der die Staatsgewalt repräsentierenden ordentlichen
Volksversammlung ausgegangen wäre. Andererseits lässt der Wortlaut
der Stelle, wenn sie richtig ergänzt ist — und ich wüsste nichts an-
deres herzusetzen — nur die Deutung zu, dass die Troezenier in jenem
Psephisma ihrerseits den Athenern Freundliches erwiesen haben. Wir
haben also nur die Wahl anzunehmen, dass das verlesene Psephisma
jener in den Perserkriegen gefasste Beschluss der Troezenier gewesen
 
Annotationen