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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 20.1897

DOI Artikel:
Wilhelm, Adolf: Zu griechischen Inschriften, [5]
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https://doi.org/10.11588/diglit.12267#0062
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54

Für die zweite Spalte gibt Bröndsteds Tagebuch keine erhebliche
Abweichung von Pittakis' Abschrift. In den ersten Zeilen, die traurig
verstümmelt, wie sie sind, leider noch immer unklar bleiben, verzeichnet
er allerdings etwas weniger als dieser, nämlich Z. 1 AIIEPEQS,
Z. 2 EATßNOOE, Z. 4 richtig 8o%i{iäIw. Z. 8 stimmt avSpöN und
Z. 11 XoucöN 3) mit Pittakis, während dem sonstigen Brauche der Inschrift
nach an beiden Stellen P zu erwarten ist. Ein Spatium zeigt die Ab-
schrift Z. 9 vor orcep und Z. 13 vor rcpocava'fpacpeaS'ac, das im Texte
vielleicht durch bloßen Druckfehler zu icpocavaTAPcpsoTAt entstellt ist.
Auch Bröndsted verzeichnet nach Z. 15 keinerlei Reste einer weiteren
Zeile.

Nicht zu folgen vermag ich Frankel, wenn er Z. 9 cksp zptvw von
avoqpoccpijvat trennt und von dem rhetorisch gebildeten Verfasser den
relativischen Ausdruck („anstatt etwa to xpip-a tö8e") parallel dein
früheren Soy.i;j.duw Z. 3 mit Absicht gewählt glaubt. Jeder Unbefangene
bezieht, wie Frankel selbst anerkennt, ojiep auf ein vorangehendes
Neutrum in Z. 4. Aber dagegen wird geltend gemacht,,: Es ergäbe sich
dann, dass der König den Erlass von Bestimmungen, die Gesetzeskraft
haben und früheres Recht annullieren, also grundlegend sein sollen, von
der Genehmigung der Techniten abhängig gemacht hätte, was völlig un-
denkbar ist." Ich gestehe, nicht abzusehen;, wie sich dies ergeben soll.
Frankel hat in den Satz viel mehr hineingelesen, als er enthält; so beweist
sein Einwand nicht, was er beweisen soll. Es handelt sich, nicht anders
urtheilt auch Fränkel (zu Z. 3), um einen Bericht oder besser, den
Entwurf künftig giltiger Bestimmungen, der von dem königlichen Com-
missar und einem aus drei Techniten und drei Teiern gebildeten Aus-
schüsse ausgearbeitet, von den Techniten gebilligt und gewiss gerade
deshalb von dem Könige durch den vorliegenden Erlass bestätigt
worden war; dieser Entwurf, nunmehr durch königliche Sanction rechts-
gültig, soll in dem Heiligthume des Dionysos feov tot? v6[ioi<; für alle
Zeit aufgezeichnet werden. Kur dem Hiatus -/.piv« avafpoKpTjvai zuliebe
wird man diese nächstliegende und sonst völlig befriedigende Auffassung
nicht aufgeben dürfen. To Ss aovt)no%eifi.evov äxüpov sa-cco. Wiederum muss
ich Fränkel widersprechen. Er sagt „xo oovuTcoxeiu,svov offenbar: jede
auf die Materie des gegenwärtigen Erlasses bezügliche, neben ihm vor-
handene (frühere) Bestimmung". Meiner Ansicht nach bezeichnet io
oovojtöxetjjLsvov nichts als eine Beilage, die dem Könige zugleich mit dem
sanctionierten Schriftstücke „mitangeschlossen" unterbreitet worden war
und „mitangeschlossen" zurückgieng. Darf man eine Vennuthung wagen,

3) Auch A Z. 8 mag töv )>oüt]öv ypo'vov zu ergänzen sein.
 
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