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101

Über die griechische Hypothek.

Seit mehr als einem Decennium sind die Fragen, die sich an die
Hypothek des griechischen Rechtes knüpfen. Besprechungen unterzogen
worden. Sie präciser zu beantworten, als bisher möglich war, kann
vielleicht erneuter Erwägung gelingen, wie viel Unlösbares auch noch
übrig bleiben mag. Hier sollen nur wenige Punkte nochmals besprochen
werden.

I.

Gleich die Frage nach der Entstehung der Hypothek hat Anlass
zu einer Controverse gegeben. Während Dareste 1) sie aus der Institu-
tion des sogenannten Scheinkaufs (wvyj Irci Xöasi) entstehen ließ, indem
er als Mittelglied zwischen diesem und der Hypothek im engeren Sinne
eine Verpfändungsform annahm, die den Gläubiger zur Enteignung
des gesummten Pfandobjoctes einschließlich der Hyperocha berechtigte,
läugnete ich den Zusammenhang zwischen beiden Institutionen und
führte die Hypothek auf Schuldknechtschaft zurück.-) Der negative
Theil meiner Ausführungen erfreute sich mehrfacher Zustimmung, der
positive wurde vielfach bekämpft. So leugnete Hitzig in seinem Buche
über das griechische Pfandrecht8) gleich mir die directe Entstehung der
Hypothek aus dem Scheinkauf, aber auch die aus der Schuldknecht-
schaft und glaubte, dass der Hypothek eine bestimmte feststellbare
Rechtsinstitution nicht vorangegangen wäre, aus der sie sich entwickelt
hätte. Beauchet*) endlich ist wieder zur Hypothese Dareste's zurück-
gekehrt, indem er zugleich die Behauptung aufstellte, dass das Institut
des Scheinkaufs nicht älter als die solonische Gesetzgebung, demnach
die Hypothek noch wesentlich jünger sei und kaum über den ersten
Seebund hinaufrage.

') Nouvelle revue historique de droit 1877 S. 171 ff.

2) Wiener Studien 1887 S. 279 ff.

3) Herrn. Perd. Hitzig, das gr. Pfandrecht, München 1895. S. 16.

4) L. Beauchet Histoire du droit prive de la republique athunienue III S. 191.
 
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