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Da eine solche zeitliche Bestimmung eine wesentliche Stütze der
Dareste'schen Hypothese wäre, so wird es nöthig sein, sich zunächst
mit ihr auseinander zu setzen. Die Thatsache ist freilich zuzugeben,
dass aus älterer Zeit keine Hypothekensteine auf uns gekommen sind;
aber das ist eine Thatsache, die schlechthin nichts beweist, höchstens,
dass im fünften Jahrhundert Grund und Boden nicht in dem Maße
belastet waren, als im vierten. Dass aber die Hypothek in irgend einer
Form — sei es selbst in der des Scheinkaufs — bereits vor Solon
existiert hat, sagt er selbst, wenn er sieh rühmt, die Mutter Erde von
den Spot befreit zu haben. Wenn Beauchet diese opot nicht als Hypo-
thekensteine fasst, so thut er der Überlieferung Gewalt an. Sicherungen
für die Eigenthümer der Äcker gegenüber den auf denselben sitzenden
Frohnarbeitern, oder Hektemoren, wie er meint, können sie nicht gewesen
sein. Denn die Seisachthie, auf welche Aristoteles diese Worte Solons
bezieht, war wohl imstande, die Frohnarbeiter von ihrer Verpflichtung
auf den Äckern der Reichen zu arbeiten durch die Aufhebung der sie
verpflichtenden Schuld zu befreien, aber sie konnte eine Änderung in
den Eigenthumsverhältnissen an Grund und Boden nicht mit sich bringen.
Man hätte daher die auf den Äckern stehenden opoi überhaupt nicht
beseitigt, weil die Eigenthümer, die durch sie bezeichnet wurden, die-
selben blieben, oder wenn man sie beseitigt hätte, weil die ausdrück-
liche Sicherung des Eigcnthumsrechtes nicht mehr nöthig schien, seit
Frohnarbeiter nicht mehr existierten, so hätte diese That unmöglich
einen Ruhmestitel Solons bilden können.

Es ist vielmehr durch das solonische Gedicht die Existenz der
Hypothek — und es liegt kein Grund vor, die Hypothek im engeren
Sinne auszuschließen und bloß Scheinkauf anzunehmen — für die vor-
solonische Zeit bewiesen. Eine chronologische Abfolge des Scheinkaufs
und der Hypothek ist aber nirgends nachweisbar und somit das Haupt-
argument Darestes beseitigt.

Was nun den positiven Theil meiner These, die Entstehung der
Hypothek aus der Schuldknechtschaft anlangt, so hat sich Hitzig zu
ihrer Bekämpfung zunächst eines verbreiteten Argumentes bedient, welches
zuerst Ludwig Mitteis5) vorgebracht hat. Er glaubt mit Mitteis, dass
die Schuldknechtsehaft in Attika zwar durch Solon aufgehoben, im
übrigen Griechenland aber so lange — bis in die römische Zeit —
bestand, dass von einer thatsächlichen Ablösung derselben durch die
Hypothek nicht die Rede sein könne. Wäre dies auch wahr, so bewiese
es meines Erachtens nichts. Die Schuldkechtschaft konnte so lange

5) Reiehsrecht und Volksrecht, S. 447 ff.
 
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