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knechtschaft, selbst wenn und wo sie noch zu Recht bestand, so sehr
überlebt hatte, dass der Gläubiger es gewiss in den meisten Fällen
vorzog, keinen Gebrauch von ihr zu machen, wenn er es auch nicht
verschmähte, andere Gewaltmaßregeln gegen die Person des Schuldners
anzuwenden.

Damit ist freilich noch nicht bewiesen, dass die Hypothek sich
folgerecht aus der Schuldknechtschaft entwickelte. Ich hatte aus
der halikarnassischen Inschrift (Dittenberger, Sylloge 6) einen Zustand
erschlossen, in welchem Schuldknechtschaft noch besteht, aber die
Person des Schuldners weniger als Person und mehr als Eigenthiimer
gekauft wurde. Ich schloss das aus den bedeutend variierenden Kauf-
summen der dort als verkauft notierten Personen und nahm eine Ent-
wicklungsreihe an, an deren Spitze die Schuldknechtschaft schlechthin
steht, welcher dann eine mildere Form folgt, in der der Mensch nicht
als solcher, sondern nach seinem ökonomischen Werte, also als Eigen-
thümer gekauft wird, woraus sich von selbst der Verzicht auf die Person
des Schuldners entwickelt. Die Interpretation der Inschrift selbst ist
meines Wissens nicht bestritten worden. Es kann wohl auch kaum
bestritten werden, dass in Halikaraass zur Zeit der Inschrift neben der
Hypothek diese mildere Form der Schuldknechtschaft in Übung war.
Man kann nur behaupten, dass die Hypothek selbständig und unab-
hängig auch von dieser Form der Schuldknechtschaft sich entwickelt habe.

Nun finden wir die Schuldknechtschaft in alter Zeit überall auf
griechischem Boden und müssen nach den ökonomischen Bedingungen
derselben fragen. Vom Standpunkte des Gläubigers war sie nothwendig,
wenn er den Schuldner als Arbeiter brauchen konnte, um ihn auf seinem
Acker zu verwerten, eventuell um den Ertrag seiner freien Arbeit,
soweit er über die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse hinausgieng,
einzuziehen. Der Schuldner musste sich, abgesehen von den gesetzlichen
Bestimmungen, dazu bereit finden, wenn sein Vermögen nicht hinreichende
Deckung bot oder nicht realisierbar war. Beide ökonomischen Bedin-
gungen trafen in ältester Zeit zu. Der Reichthum des Besitzenden be-
stand zum großen Theil im Grundbesitz, und die Verwertung der Schuld-
sclaven war daher gegeben. Der Schuldner war entweder besitzlos und
hatte nichts einzusetzen als den eigenen Leib, oder in manchen Fällen
kleiner Grundbesitzer, der jedoch in nicht wenigen Gesetzgebungen so
weit an sein Ackerlos gebunden war, dass er es nicht verkaufen
durfte; wenigstens ist uns das Gesetz über die Unverüußerlichkeit staat-
lich vertheilten Landes nicht bloß für Sparta bezeugt. In einem solchen
Falle war die Schuldknechtschaft die einzig mögliche Sicherheit für
den Gläubiger. Für die Hypothek ist die ökonomische Voraussetzung
 
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