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ausreichender Besitz des Schuldners, um eine Belastung möglich zu
machen, freie Veräußerbarkeit und Erwerbsfälligkeit. Diese Voraus-
setzungen traten in den meisten griechischen Staaten mit der Demo-
kratisierung der Gesellschaft ein, und daher konnte die Hypothek that-
sächlich die Schuldknechtschaft ablösen.

Die Schuldknechtschaft geht daher der Hypothek zeitlich voraus,
und die letztere wurde offenbar von denselben typischen Subjecten an
denselben typischen Objecten geübt, und an denen früher die Schuld-
knechtschaft geübt wurde. So weit kann man argumentieren. Das
andere, die Frage, ob die eine Institution auch begrifflich aus der
andern entsprungen ist, bleibt Sache des Glaubens.

IL

In historischer Zeit stehen Scheinkaut und Hypothek durchaus
neben einander. Die Vortheile, die jeder der beiden Verpfändungsarten
zukamen, habe ich mich a. a. 0. auseinanderzusetzen bemüht und damit
den Grund darzulegen versucht, der das gleichzeitige Bestehen der-
selben möglich und wünschenswert machte. Im wesentlichen hat das
Hitzig adoptiert. Nur meint er, dass ursprünglich die Hypothek be-
schränkt gewesen sei auf die Fälle von Dos und Pacht, also für Sicher-
stellung der Mitgift auf dem Grundbesitz des Ehegatten zugunsten der
Ehefrau oder zugunsten des Ehegatten auf dem Grundbesitz des Dos-
bestellers einerseits und zur Sicherstellung namentlich des zu verpach-
tenden Waisenvermögens anderseits und dass erst spät die Hypothek
den Scheinkauf auch für Pfandrechte, die aus Darlehensverträgen ent-
sprungen sind, verdrängte. Der Grund für diese Annahme liegt in der
Thatsache, dass die überwiegende Mehrzahl der erhaltenen opot, die
ausdrücklich dos oder [ttfrihoaic oW.ou als Veranlassung des Pfandes
nennen, sogenannte äirottji^jxaTa sind, d. h. eine bestimmte Form der
Hypothek darbieten, während, wie es scheint, die Mehrzahl der Fälle,
in denen Scheinkauf vorliegt, sich auf Darlehen bezieht. Dass das
ä-öTt|j.7jjj.a ein besonderer Fall der Hypothek ist, darüber kann kein
Zweifel bestehen, weil es Hypotheken gibt, die nicht äxrjzi\):q\ima sind.
Aus den Lexikographen werden wir belehrt — und die Rednerstellen
stimmen dazu ebenso wie Arist. rcoX. 'A&. 56, 7 — dass aTio^jj.Tjfj.ara
vorzüglich bei rcpcfi£ und fj/athoai? o'ocoo angewendet werden. Was die
jifa&wa'.? oiv.oü betrifft, so wissen wir, dass unter der Intervention des
Archon und des Gerichts eine Versteigerung der Verpachtung des
Waisenvermögens an den Meistbietenden gegen Hypothek üblich war
und dass eben jene Hypothek, die auf dem Gute des Pächters lastete,
 
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