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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 20.1897

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Szántó, Emil: Über die griechische Hypothek
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https://doi.org/10.11588/diglit.12267#0117
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109

Denn, da die Zugehörigkeit des Grundes zu seinem Eigenthümer fest-
stand, hätte der hloße Individualname der Tochter genügt, um ihre
Identität festzustellen. Ich glaube daher mit Lipsius und Hitzig, dass
die Köhler'sche Erklärung in ihrer Auffassung des Rechtsverhältnisses
der Wahrheit näher kommt, als die Dareste's und somit, dass ein
inschriftliches owroTijj.Yjjj.a, das vom Dosbesteller eingeräumt ist, nicht
existiert. Dennoch gibt es zweifellos solche ajcoTtji^jtata. Ein sicheres
Beispiel liegt in der Eede des Demosthenes gegen Spudias vor. Poly-
cuktos, der Schwiegervater des Sprechers, war diesem von der verein-
barten Mitgift 10 Minen schuldig geblieben und räumte ihm kurz vor
seinem Tode eine Hypothek auf sein Haus in der Form eines äitoupjij.a
ein. Aber nichts hindert anzunehmen, dass dieses Pfandrecht nicht dem
Sprecher, sondern dessen Frau zugesagt war, und dass der aufgestellte
opo? den Namen der letzteren im Dativ enthielt. Dann liegt zwar eine
vom Dosbesteller gewährte Hypothek vor — u. zw., da er offenbar
sein Ende herannahen fühlte, auf die Hinterlassenschaft — aber zu-
gunsten der Frau gegen die Ansprüche der Miterben, und es begreift
sich, dass auch hier ein besonderes geschütztes Pfandrecht, ein ä-ozip^.a,
statthaben konnte, für welches der Schutz des Schwachen ein not-
wendiges Requisit war. Ich behaupte also, dass es durch Inventar
gesicherte Hypothek nur für Waisengelder, für Dos gegenüber dem Ehe-
mann, und gegenüber dem Dosbesteller nur zugunsten der Frau und
nicht des Ehemannes, u. zw. möglicherweise nur auf den Todesfall des
Bestellers gab.

Da es eine Legalhypothek im attischen Beeilte nicht gab, so stand
es im Belieben der Parteien, ob sie gegebenen Falles von der Wohlthat
der privilegierten Hypothek Gebrauch machen wollten. Das Privileg
selbst aber bestand nicht bloß in der offiziellen Inventaraufnahme. Viel-
mehr citiert uns Demosthenes in der Rede gegen Spudias 9') ein Gesetz,
welches die Klagen gegen die Pfandnehmer bei äitottpj|Jia verbot. Das
Gesetz, dessen Wortlaut uns vorliegt, habe ich als Garantie der Unan-
fechtbarkeit des Pfandrechtes betrachtet10), und Hitzig hat den Charakter
desselben weilergehend, aber zweifellos richtig dahin präcisiert, dass,
„wenn einmal der Schuldner das Pfand bestellt hat, dann über die
Begründetheit der Pfandbestellung (Existenz einer Forderung) zwischen
dem Schuldner, beziehungsweise seinen Erben, und dem Gläubiger nicht
mehr processiert werden darf".11) Man darf wohl sagen, dass beides
richtig ist, d. h., dass sowohl die Forderung als auch die Existenz des

,J) Demosth. c. Spud. 7 S. 1030.
>") a. a. 0. S. 288.
") Hitzig, Pfandrecht S. 137.
 
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