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Pfandrechtes unanfechtbar sind. Ich kann mich wenigstens der Meinung
von Beauchetl2) nicht anschließen, welcher glaubt, dass durch dieses
Gesetz dem Gläubiger nur das Recht gewahrt werden soll ohne gericht-
liches Urtheil, wenn am Verfallstage nicht gezahlt wurde, vom Pfand
Besitz zu ergreifen. Der Wortlaut in seiner allgemeinen Fassung oux
ac( i sc. o vojj.o;) öaa r.; airsTipjasVj stvat Stxa? oiks autois otks toi? yX~q-
pov6fi.oic legt diese Erklärung nicht nahe, sondern verbietet sie. Eines
solchen Specialgesetzes für den Fall des ajrottfMjjjia hätte es übrigens
nicht einmal bedurft, da nach griechischem Gesetz bei Zahlungsver-
Säumnis durch i[ißdtsuai? ohnehin mindestens der Besitz, nach einigen
sogar das Eigenthum am Pfände ohne gerichtliches Urtheil erworben i
wurde.

Das Verhältnis in der Rede gegen Spudias ist nach der Behaup-
tung des Sprechers dieses: Der Schwiegervater des Sprechers, Poly-
euktos, hatte diesem oder vielmehr dessen Frau für den Rest der Mit-
gift ein Haus als Pfand bestellt, Spudias aber hindert ihn ra; [«aß-waet«;
xo|JitCea&at, also den Fruchtgenuss zu beziehen. Diese Verhinderung wäre
vielleicht am zweckmäßigsten mit einer Uv,r\ UotSXvjc zu verfolgen ge-
wesen, wenn wirklich Gewalt angewendet worden ist. Das ist nicht
geschehen, sondern schon wegen einiger anderer Punkte, die in die
Klage mit einbezogen wurden, die 8(wj -potxo? angestrengt worden.
Wegen der Verhinderung, den Fruchtgenuss aus dem verpfändeten Hause
zu ziehen, beklagt sich nun der Sprecher unter Beziehung auf das
genannte Gesetz, indem er behauptet, Spudias habe das Gesetz, welches
den Pfandschulduern Processe wegen des Pfandrechtes bei aitou|r/j|iaTa
verbietet, böswillig verletzt. Aber wäre das der Fall, so müsste Spudias
der Kläger sein, und alsdann hätte der Spreeher mit Erfolg gegen eine
solche Klage die icapafpa^ p.y] stsa-,'io7'.[iov stvat rqv Sixtjv anstrengen
können, und nach deren Erledigung wäre Spudias mit seiner Klage a
limine abgewiesen worden. Nun ist aber der Sprecher Kläger und
folglich das Gesetz, welches dem Pfandschuldner oder dessen Erben
die Klage versagt, natürlich gar nicht verletzt worden. Es ist ein
bloßer Advocatenkniff des Sprechers, wenn er behauptet, dass Spudias
gegen das Gesetz gehandelt habe; vielleicht spielt er sogar dabei mit
dem Doppelsinn des Wortes Sbtv] als Process und Klage. Denn ein
zugunsten des Pfandgläubigers gegebenes Gesetz konnte doch diesem
nicht die Klage gegen den Schuldner wegen böswilliger Störung seines
Bezugsrechtes verbieten. Höchstens könnte man vom Standpunkte des
Sprechers sagen, Spudias habe ihn durch sein Verhalten zu einem Pro-

n) Beauchet L 1. S. 281 f.
 
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