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nöthig hatte und nicht schlechthin auf das bestehende ajcoTi[M){i.ja hin-
weisen konnte, bleibe dahingestellt.

Für welche Fälle sonst noch Sacotijt'q^jx zulässig war, ist unbekannt.
Dass es nicht ausschließlich für dos und jiiaftwat? o'aou reserviert war,
lehrt eine einzige Inschrift,15) in der es einem Eranistencollegium ein-
geräumt worden war.

III.

Ob der Hypothekargläubiger bei Verfall das Eecht auf das ganze
Pfand oder nur auf den der Schuld entsprechenden Wert habe, ist eine
vielfach verhandelte Streitfrage. Zwar muss von allen zugegeben werden)
dass das Notstandsgesetz von Ephesus16) ausdrücklich den Gläubiger
auf den Wert der Schuld beschränkt und die Hyperocha dem Schuldner
oder zweiten Hypothekargläubiger zuspricht, ebenso, dass die zahlreichen
Nachhypotheken, die uns überall begegnen, Verzicht des ersten Gläu-
bigers auf die Hyperocha — sei es freiwilligen, sei es gezwungenen —
verbürgen. Aber die Analogie mit der rcpäat« ircl \6aei, bei der ja be-
grifflich jede Nachhypothek ausgeschlossen ist und bei Zablungsver-
säumnis der Hypothekargläubiger Eigenthümer des Ganzen nicht wird,
sondern schon ist, während nur der Schuldner sein Rückkaufsrecht ver-
liert, ließ die Annahme zu, dass auch die Hypothek ursprünglich ledig-
lich Verfallspfand war. Auch schien das die natürlichere Art der Ent-
wicklung, wenn sich aus dem Verfallspfand im Interesse des Gläubigers
der ja durch die Sache, wenn sie minderwertig war, nicht immer befrie-
digt wurde, ein Zustand entwickelte, bei welchem auf die Wertdifferenz
zwischen Pfandobject und Schuld Bedacht genommen wurde. Strittig
konnte aber sein, in welcher Zeit der Übergang vom Verfallspfand zum
Sicherungspfand erfolgte. Als terminus ante quem war das erste Jahr-
hundert v. Chr. durch das Gesetz von Ephesus gegeben, als terminus
post quem ist noch in den jüngsten Bearbeitungen für Attika das vierte
Jahrhundert als die Zeit der Gerichtsreden des Demosthenes und Isaeus
angeführt worden. Als Argument galt nämlich, dass das athenische Gesetz
dem Schuldner sowohl die Nachhypothek als auch den Verkauf des

,5) CIA IV, 2, 1139 6. Der Stein bezeugt an erster und zweiter Stelle je eine
Tzpä-iq licl Xu-si, also jede der beiden für einen Theil des Gruu Stückes, an dritter
Stelle das äicoTtp]|uz. Es ist daher nur möglich, dass das otTcoTi}j.vjfjta schon vor dem
Scheinkauf bestand und von den Seheinkäufern mit übernommen wurde — wobei
natürlich die Stellung an letzter Stelle kein Hindernis wäre, da ja Eigenthums wechsel
stattgefunden hatte, oder dass es nach dem Scheinkauf von den Käufern eingeräumt
wurde. Eine Nachverpfändung von Seite der ursprünglichen Eigenthümer nach dem
Scheinkauf halte ich für unmöglich. Anders Hitzig und Beauchet.

1C) Dittenberger, Sylloge 344.
 
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