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Z. 19, vöji.0? Z. 32. 34) zu sehen haben.4) Welches Schwanken in dieser Be-
ziehung noch immer herrscht, ersieht man am besten daraus, dass Busolt.
welcher in der ersten Autlage seiner Griechischen Geschichte (II 90. 91)
sich Rühls Ansicht, es liege hier ein Gesetz vor, angeschlossen hatte,
in der zweiten Auflage desselben Werkes (II 604 n. 5) zu der Anschau-
ung Kirchhoffs zurückkehrt, die Urkunde sei ein zwischen Lygdamis und
der Gemeinde Halikarnass-Salmakis abgeschlossener Vertrag.5) Ich sehe
ganz ab von den Schwierigkeiten, welche, wie bereits andere betonten,i;)
gegen Kirchhoffs Aufstellung sprechen, dass Lygdamis als Verbannter
einen Vertrag mit der von ihm früher beherrschten Stadt abgeschlossen
habe; keinesfalls kann aber Busolts Einwand, dass die Eingangsworte»
d. h. also wohl das Präseript des Beschlusses sich nicht genügend
erklären ließen, wenn Lygdamis noch über beide Gemeinden herrschte,
für sich Geltung beanspruchen. Das eigenthümliche staatsrechtliche Ver-
hältnis der freien Doppelgcmeinde Halikarnass-Salmakis7) zu ihrem
Herrscher, welcher die von jener gefassten Beschlüsse genehmigt, ist
durch die letzten Erörterungen wohl genügend aufgeklärt worden;8)
dass nach den Analogien, welche der griechische Urkundenstil darbietet,
das Präscript nicht auf einen Vertrag hindeutet, dessen Anfang ganz
anders formuliert sein müsste,11) darf wohl auch zur Verstärkung der
zuerst von Rühl aufgestellten Ansicht angeführt werden. Dass Lygdamis

4) Für letzteres jetzt auch Curt Wachsmuth, Einleitung in das Studium der
alten Geschichte 249/50. 512. Natürlich ist damit nicht gesagt, dass ein solches Gesetz
in einem besonderen nomothetischen Verfahren beschlossen wurde, es scheint vielmehr
die Grenzlinie, welche es von einem Psephisma trennt, hier verwischt zu sein, vgl.
meine Griech. Volksbeschlüsse 238 ff.

5) In 2 1 363 n. 1 etwas modiflciert: ein Gesetz, das auf Grund eines Überein-
kommens zwischen den beiden Gemeinden und dem vertriebenen Fürsten Lygdamis
als Vertreter seiner Anhänger erlassen wurde.

6) E. Krausse, De Panyasside (Göttinger Dissertation 1891) 26, Bauer in den
Sitzungsberichten der Wiener Akademie (phil. bist. Classe) B. LXXX1X (1878) 19,
Rühl 1. 1. 65 ff.

1) Die merkwürdigen Ansichten, welche in Bezug auf den nationalen Charakter
dieser Doppelgemeinde geäußert wurden, kann man besser mit Stillschweigen über-
gehen; dies gilt hauptsächlich von den Aufstellungen Th. Reinachs, Revue des etudes
grecques 1 35. 41, der aus den karischen Namen auf die Stärke des karisclien Volks-
elements in Halikarnass einen Schluss zieht. Dies hat gerade soviel Wert, wie wenn
man nach den zahlreichen slavischen Namen in unserem deutschen Osten die Nationa-
lität ihrer Träger bestimmen würde.

s) Bühl 1. 1. 70, Comparetti im Museo Italiano di antiehitä classica I 154,
M. Duncker, Gesch. des Alterthums N. F. I 456, Th. Reinach 1. 1. 39. 40. 43, G. Hirsch-
feld S. 53.

9) Vgl. Griech. Volksbeschlüsse 248 ff. SuXXoyog, welches Wort sonst allerdings
eine nicht in streng gesetzlichen Formen gehaltene Versammlung bezeichnet, kann in
 
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