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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 20.1897

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Swoboda, Heinrich: Epigraphisch-historische Beiträge
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https://doi.org/10.11588/diglit.12267#0125
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in dem Präscript an zweiter Stelle, nach der Gemeindeversammlung
erscheint, woran Kirchhoff Anstoß nahm,10) ist ganz natürlich, weil die
Genehmigung von seiner Seite später erfolgte als die Beschlussfassung'.
Bühl hat auch erkannt (a. a. 0. 64. 65), dass die Worte Z. 43 ff. xatörcep
za opxia üta[(i,ov] xat tbc yeypajtjyjai £v twl 'AtcoXX[(övi]ük auf eine Art
von Staatsgrundgesetz hinweisen;11) durch dieses ist die gemischte
Regierungsform in Halikarnass, wie wir sie aus unserer Urkunde kennen
lernen, begründet worden. Es kann sich hier um ein größeres Gesetz-
gebungswerk handeln, welches auch andere Materien umfasste und von
den Bürgern beschworen wurde; die Analogie der Gortynischen Gesetze,
welche ebenfalls in einem" Apollontempel aufgezeichnet waren,12) gibt
hier vielleicht einen Wink. In welche Zeit diese Legislation zurückgeht,
ist nicht zu sagen; man wäre geneigt, die Beschränkung der Macht
der Tyrannen mit dem Eintritt von Halikarnass in den delisch-attischen
Bund zusammenzubringen, der bald nach der Eurymedonschlacht erfolgt
sein muss.i:!) Allein die Ausdrucksweise unserer Inschrift macht es
wahrscheinlicher, dass sie von den voraufgegangenen Festsetzungen
nicht durch einen längeren Zeitraum getrennt war.

Die durch unsere Urkunde festgestellte Erscheinung, dass ein
Herrscher oder Tyrann an der Spitze des Staates steht und daneben
eine gesetzgebende Versammlung existierte, die den mit ähnlichen Vor-
kommnissen nicht Vertrauten auf den ersten Blick merkwürdig anmuthen
mag, sollte heute nicht mehr befremden, da bereits einige solcher Fälle
bekannt sind.14) Dass die Stellung des Dionvsios von Syrakus keine
andere war, hat Evans aus den literarischen Quellen nachgewiesen;15)
in dem Reiche, welches Maussollos ein Jahrhundert nach unserer Ur-
kunde in Halikarnass und den übrigen Städten Kariens begründete, ist
dies nach öfter behandelten Inschriften in gleicher Weise anzunehmen.16)
Wie in anderem erscheinen auch nach dieser Seite hin die beiden Herr-

dem Zusammenhang nicht befremden; es bedeutet hier nichts anderes als hcytajota
und war vielleicht der Terminus für die gemeinsame Versammlung der beiden
Gemeinden.

10) Studien zur Geschichte des griech. Alphabets 4 S. 4. Dagegen Böhl 66.

") Die Erklärung, welche Krausse a. a. 0. 27 (Note) für diesen Passus gibt,
ist mir ganz unverständlich.

'-) Comparetti in den Monumcnti antichi pubblicati per cura della Reale
Accademia dei Lincei HI (1893), Sp. 1 sq.

'3) So mit Eecht Jürgens, De rebus Halicamassensium (Hall. Dissert. 1877) 27.

14) Auch unter den Peisistratiden muss dies nach Thuk. Vi 54, 6 Ausdrucks-
weise in Athen der Fall gewesen sein.

i») Bei Freeman, History of Sicily IV 213.

IC) Jadeich, Kleinasiatische Studien 246. 257 und G. Hirsehfeld S. 52.
 
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