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Ist sonach die Frage, welcher Gattung von Urkunden die Lygdamis-
Inschrift zuzuzählen sei, sicher zu entscheiden, so lässt dagegen die
Interpretation des Rechtsverfahrens, wie es unser Gesetz vorschreibt,
im einzelnen noch immer viel Spielraum für Vermuthungen verschie-
dener Art offen. Allerdings ist durch Hirschfelds Berechnung des Umfangs
der Lücke die Lesung des Passus Z. 8 ff. in dem Sinne, wie Hühl (1.
c. 62) zuerst richtig vermuthete, gesichert worden: |n] rcap[a]8i8o[aäm]
jJtYjjre] fTp fj-Vjts olx[C]a toi; ;j.vT([i[o]atv Im 'AjroXXwvtSsw toö Ad[-,'3\ä.\s.vjz
|j.v'/]|j.ov£dovto? gegenüher der noch von Th. Reinach festgehaltenen
früheren Fassung23): [tods] |i[v7j][iova<; [uj zap«o;oo[va(| (M^te] -pjv [s.rpz
olx[f|a Tot? [tv^(j.[o]oiv 3ttX. Damit ist der Anschauung, dass es Aufgabe
der Mnemonen gewesen sei, Grundbesitz, welchen der Staat eingezogen
und unter Sequester gestellt hatte, einstweilen zu verwalten (und ihren
Amtsnachfolgern zu übergeben) — die zuerst von Sanppe aufgestellt,24)
später von Th. Reinach wieder aufgenommen wurde25) — endgiltig der
Hoden entzogen; bereits Rtihl (1. 1. 62) hatte schlagende Gründe gegen
deren Zulässigkeit vorgebracht. Freilich ist mit diesem negativen
Ergebnis noch nicht die Bedeutung bestimmt, welche dieser 'Übergabe1
von Grundstücken und Häusern an die Mnemonen innewohnte. In ihren
Sinn einzudringen wird durch die Inschrift von lasos (Dittenberger.
Syllogc n. 77 = Michel Recueil n. 460 i erleichtert, in welcher es bei
dem Verkauf von Gütern, welche hier allerdings von dem Staate einge-
zogen wurden, heißt (Z. 32. 86): jj.v^u.ovs? auvs-ojAr^av. was nicht anders
gedeutet werden kann, als Dittenberger (Note 8) es thut: Legibus
Iasensium eintiones venditiones tum demum ratae fuisse videntur, cum
a mnemonibus in tabulas relatae erant. Oder wenn wir die Sache in
Zusammenhang mit dem, was später über die Entwicklung des Mnemonats
zu sagen ist, allgemeiner fassen: dass die Mnemonen bei jedem Kauf
und Verkauf assistierten und ihm damit rechtliche Giltigkeit verliehen;
die Sprache des Gesetzes drückt dies dadurch aus, dass Grundstücke
und Häuser ihnen, natürlich zur Perfection des Besitzweehsels, 'über-
geben5 wurden. Die Bestimmung Z. 8ff. kann daher keinen anderen
Zweck gehabt haben, als dass. wie Bühl (S. 63) meint, für eine
gewisse Zeit, diejenige da Apollonides und die zugleich mit ihm Ange-
führten Mnemonen waren, die Übertragung von Grundeigentum rechtlich

Auch im Recueil des inscriptions juridiques grecques n. I.

24) Nachrichten der Göttinger Gesellsch. der Wissenschaften 1863, 311. 316.

25) 1. 1. 45 ff. Damit fallen alle die Folgerungen, welche Th. Reinach für den
Charakter des Gesetzes als zusammenhängend mit der Rückkehr der Verbannten zog
und die mit einer allzugroßen Bestimmtheit in den Ree. des inscr. jur. gr. (Heft I,
bes. S. II. III) übergegangen sind.
 
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