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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 20.1897

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Swoboda, Heinrich: Epigraphisch-historische Beiträge
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https://doi.org/10.11588/diglit.12267#0128
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ausgeschlossen blieb, oder wie Hirschfeld (S. 51) übersetzt: Neifher land
nor houses shall be surrendered (for sale) to the mnemones of the tinie
when Apollonides son of Lygdämis, and Panamyes son of Kasbollis at
Halicarnassus, and Megabates son of Aphyasis and Phormion son of
Panyassis at Salmatis held office.26)

Eine weitere Frage knüpft sich an die Bestimmung über das
Rechtsverfahren Z. 16 ff., besonders an Z. 19: vojmdi 5s xaTärojVjp vöv
6pxö<i>a[t rao]? o:7*aamc. o av ot p.v7]{io[ve(; s]l8£(daiV, ■egüto y.apTspöv
eivat. Es handelt sich um eine Bestimmung in Processen über Grund-
eigenthum für die Zeit von achtzehn Monaten von dem Gesetze ab,
welche ohne Zweifel mit der Daner des Mnemonats des Apollonides und
Consorten zusammenfiel.27) Hirschfeld übersetzt diesen Passus folgender-
maßen: and in aecordance with the law as hitherto dikasts shall be sworn
(to decide) on the facts as known to the mnemones, ist also der Ansicht,
dass in diesem Falle — welcher dem bisherigen Verfahren in Grundbesitz-
streitigkeiten entsprach — die Richter vereidigt werden sollen.28) Wie man
sieht, hängt diese Auffassung Hirschfelds zunächst davon ab, dass er mit
Rücksicht auf Lord Charlemonts Copie Z. 20 &pwü<i>[cs'. liest. Allein diese
Copie, so wertvoll sie an sich ist, da sie genommen wurde, ehe der Stein
in der Mitte auseinander gebrochen war, ist durchaus nicht von kleinen
Ungenauigkeiten frei29) und kann in diesem Falle nicht den Ausschlag
geben. Der Gebrauch des Conjunctivs statt des Imperativs in selbstän-

26) Etwas modifloiert in Verbindung mit seiner Ansicht über die Mnemonen S. 52.
Die Behauptung von Dareste (Journal des Savants 1884, 513) : Les Tentes faites
pendant Tannee oü etaient mnemons eponymes Apollonide, Panamyes, Megabates et
Phormion, sont annulees; en consequence il ne sera pas fait tradition aux mnemons
des immeubles vendus, und die daran geknüpfte Anschauung, dass das Gesetz achtzehn
Monate nach dem Mnemonat der Genannten erlassen wurde, ist mit dem Infinitiv
Praes. ^apaotooaS-a'. absolut unverträglich.

n) Hirschfeld S. 52. Da die Amtsdauer der Magistrate von Halikarnass. wie
aus der Datierung nach Prytanen zu schließen ist, ein Jahr betrug, so wird man
an eine außerordentliche Erstreckung der Frist des Mnemonats in diesem Fall denken
müssen.

2S) Ebenso Comparetti im Museo I 152. Ganz eigenthümlich ist die Ansicht
von Dareste (a. a. 0.), welcher annimmt, dass im ersten Stadium der Kläger, im
zweiten (Z. 22 ff.) der Beklagte den Eid dem Richter abnahm und das Gericht ver-
pflichtete.

20) Besonders zu Ende der Zeilen Z. 3. 10. 11. 12. 19. 21. 25. 26. 30, aber auch
zu Anfang Z. 13. 25. 40. 44 und in der Mitte Z. 24 (M MAß X). 42 (TONTS2I).
Wenn man schon an der Copie festhalten wollte, so bleibt noch immer die Möglichkeit
eines Fehlers des Steinmetzen offen, der sich in demselben Wort ohnehin schon einmal
geirrt hatte.
 
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