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digen affirmativen Sätzen ist im allgemeinen eine Singularitätsu) und
speciell in den griechischen Decreten sind die Anordnungen immer im
Infinitiv oder im Imperativ gegeben. Letzteres trifft auch sonst für
unsere Inschrift zu; ich halte es daher für geboten, an Ditten-
bergers Lesung, der zum erstenmal diesen Passus in Ordnung brachte,
6pxw<t>o[at touJ? Sttcaatds festzuhalten, wobei ich mit Beinach hinter
Smaotdc ein Semikolon setze. Allerdings ist auch dann noch immer
•die Möglichkeit vorhanden, nie SttWOTas als Object aufzufassen, wie es
ja auch Dittenberger (Note 7) gethan hat. Allein dagegen spricht der
Umstand, dass in Z. 26, wo die gleiche Bestimmung wiederkehrt
6pxo| ö)v 8s t[ooc] Sixaotdc, die Richter nicht als diejenigen erscheinen,
welche den Eid leisten, sondern welche ihn abnehmen, und dass daher in
Z. 20 tg6<; §iy.aora; nicht Object, sondern Subject sein rnuss.31) Die wich-
tige Frage, wer nach dieser Vorschrift zum Eide angehalten wird, ist von
Th. Reinach32), welcher auch hier Sanppe zum Vorgänger hat83), dahin
beantwortet worden, dass es der Kläger, d. h. derjenige, welcher auf ein
Haus oder ein Grundstück während der erwähnten Frist von 18 Monaten
Anspruch erhob, gewesen sei, welcher schwur. Allein man begreift nicht,
welchen Zweck und Bedeutung ein Eid des Klägers in dem Processe
gehabt hätte. Ein Offenbarungs-Eid kann es nicht gewesen sein, da nicht
durch ihn, sondern durch das Zeugnis der Mnemonen die Streitsache
entschieden wurde. Ein solcher würde auch mit dem Princip des
älteren griechischen Rechtsverfahrens, wie es uns durch das Gesetz von
Gortyn bekannt geworden ist 34), dass der Eid in der Regel dem Be-
klagten gebürt, in Widerstreit sein; in diesem Grundsatz stimmt das
griechische Recht mit den germanischen Rechten überein, welche den

•,0) Kühner, Ausführliche Grammatik der griechischen Sprache 2 (2. Theil, l.Abth.)
tj 397 c weiß dafür in der Prosa nur die einzige Stelle bei Piaton Legg. 761 C td xt
irqftüa lioazix . . . tttpftova notüiaiv üSpsia:; zt . . . xoajuüot als Beispiel anzuführen;
Stallbaum vermerkt (z. St.) diesen Gebrauch mit Verwunderung.

:") Vgl. E. Ziebarth, De iureiurando in iure graeco quaestiones (Güttinger
Dissertation 1892) S. 39 n. 1. Dessen zweiter Einwand, dass kein Magistrat genannt
wird, welcher die Richter vereidigen soll, ist freilich hinfällig, da diese Polle in
Halikarnass, wie anderswo, docli irgend einer Behörde zugetheilt gewesen sein wird.

3-) a. a. 0. I 46. 47 und im Ree. des inscr. jur. gr. I S. 8. Ebenso Ziebarth
a. a. 0. Mit dieser Interpretation steht und fällt die ganze Auffassung Reinachs, das
Princip des Gesetzes bestehe darin, einerseits die Verbannten (und Zurückgekehrten)
gegenüber den Usurpatoren ihrer Güter, anderseits die regelrechten Käufer gegenüber
den Verbannten zu begünstigen.

33) a. a. 0. 322.

34) Zitelmann im Commentar 73 ff und im Rhein. Mus. XLI (1886) 128 ff.
 
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