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gleicliliche Fund die wertvollste Quelle bildet41) — ist dessen Öffent-
lichkeit und Mündlichkeit, welche den Urkundenbeweis nicht kennt,42)
und als nothwendige Ergänzung damit verknüpft ein weitgehender For-
malismus.43) Der Beweis im Processe wird erbracht durch den Par-
teieneid oder durch Zeugenaussagen, die meist eidlich firmiert werden;44)
die Zeugen sind nicht solche in späterem Sinn, die über zufällige Um-
stände, welche zu ihrer Kenntnis kamen, aussagen, sondern formelle
Zeugen, welche gewisse einleitende Acte des Rechtsstreits beurkunden.45)
An diese Beweismittel ist der Richter bei seinem Urtheile gebunden.
Bereits Headlam (a, a. 0. 59 ff.') machte auf die merkwürdige und
ungemein belehrende Übereinstimmung aufmerksam, welche der altgerma-
nische Rechtsgang specicll in der Beweisrolle und in der ursprünglichen
Abwesenheit einer Urkunde darbietet.46) Ganz das gleiche Verfahren
liegt nun den Vorschriften unseres Gesetzes zugrunde: charakteristisch
ist die vollständige Abwesenheit des Urkundenbeweises, der Beweis für
die Änderungen im Grundbesitz wird nicht durch eine Urkunde erbracht
sondern früher durch die vereidete Aussage der Mnemonen. später durch
den Offenbarungseid des Besitzers: und anderseits erscheint der Richter
als strict an den Beweis gebunden, er gibt ein declaratorisches Urtheil
ab (SixaCei, um die Terminologie des Rechts von Gortyn zu ge-
brauchen).

Dass in der Lygdamis-lnschrift der Urkundenbeweis nicht vor-
handen sei, widerspricht freilich der fast allgemein herrschenden An-

J1) Es ist wohl nicht nüthig, gegen die merkwürdige Ansicht im Literar. Centnil-
blatt 1897, Sp. 851 zu polemisieren, welche der Inschrift von Gortyn nur Wert für
Kpigraphik und Grammatik beimisst; die Rechtsgeschichte ist dabei ganz vergessen.

4-) Zitelmann Comm. 50.

«) Besonders Headlam 51 ff.

J4) Dass der Zeugeneid im griechischen Hechte, gerade wie im germanischen,
ein assertorischer Eid war, ist von Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht 520 ff. nach-
gewiesen; für das germanische Recht vgl. Brunner, Sitzungsberichte der Wiener
Akademie LI (1865) 353 und Deutsche Rechtsgeschichte II 435 ff.

4r') Entsprechend sind die Beweiszeugen bei der Anakrisis der Phratrie der
Demotioniden CIA IV 2, n. 841 b, Z. 71 ff. 108 ff., deren Aussage ebenfalls auf vorge-
legte Fragen geht. In anderen Phratrien tritt bei der Einführung an Stelle der
Zeugenaussage ein Offenbarungseid, vgl. Wilamowitz. Aristoteles und Athen II 270 ff.
Die älteste Stufe wird jedesfalls dadurch vertreten, dass mit dem Eid oder der
Zeugenaussage der Act abgeschlossen war, wie bei den Keryken; die darauf folgende
Abstimmung bedeutet schon eine Deformation.

K) Über den altgennanischen Rechtsgang vgl. Konrad Maurer 1. 1. 180 ff.
33211'., Siegel a. a. O. 161 ff. 194 f., von Amira in Pauls Grundriss der germanischen
Philologie Bd. II (2. Abtheilung) S. 192 ff.. Brunner, Deutsche Rechtsgesch. I 177 ff.
(über die Beweisformen 182 ff.), Sehröder L 1. 81 ff. 351 ff.
 
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