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nähme, welche die Mnemonen in Halikarnass als Vorsteher eines Archivs
ansieht, in welchem die Verträge über den Wechsel des Besitzes hinter-
legt wurden, und daher folgert, dass die von ihnen gemachte Aussage
auf der Production von Urkunden beruhte.47) Diese Auffassung geht von
der bekannten Stelle des Aristoteles Politik H S. 1321 b, 34 ff. und den
epigraphischen Quellen der späteren Zeit aus;48) es ist aber sehr frag-
lich, ob man der ursprünglichen Bedeutung dieses Amtes gerecht wird,
wenn man jene jüngere Entwickelung der Betrachtung zugrunde legt,
zumal da das Gesetz von Gortyn einen wünschenswerten Fingerzeig für
die Mnemonen in der älteren Zeit gibt.19) Wir werden der Sache näher
kommen, wenn wir die rechtlichen Modalitäten ins Auge fassen, unter
denen sich ursprünglich in Griechenland die Übertragung von Grund-
besitz und der Abschluss von Verträgen vollzog; aus ihnen ergeben sich
dann die notwendigen Folgerungen für die Entwicklung des Mnemonats.
Man kann es als sicher bezeichnen, dass in älterer Zeit der Schluss
von Contracten und der Wechsel an unbeweglichem Besitz in öffent-
licher und mündlicher Art, ohne Anwendung eines schriftlichen Instru-
ments, nur mit Beiziehung von Zeugen stattfand.50) So ist es der Fall
im Gesetz von Gortyn.51) Dass wir es hier nicht mit einer localen Ge-
wohnheit zu thun haben, sondern mit einem weit verbreiteten Grundsatz
des älteren griechischen Rechts, dafür gibt die Nachricht des Theophrast
rcspi au^ßoXa-wv52) § 1 Zeugnis, dass nach den Gesetzen von Thurioi
der Abschluss von Verträgen mündlich mit der Beiziehung von Nach-
barzeugen vollzogen wurde: ol Ss öooptaxot ia [iev TOiaöta rcivTa a<pai-

47) Sauppe 1. 1. 316. 324, Kühl 61. 67, G. Hirschfeld S. 52, Bruno Keil im
Hermes XXIX (1894) 258 (nach welchem den Mnemonen von Halikarnass die Buchung
des jeweiligen Besitzstandes oblag), Lipsius, Von der Bedeutung des griech. Rechts 12,
Semenoff 1. 1. 70. Am weitesten geht in dieser Beziehung Krausse 1.1. 27, der annimmt,
der Zweck des Normaljahrs in unserer Urkunde sei die Anlage eines neuen Grund-
katasters gewesen; ähnlich Böhl in den IGA.

48) Öfter zusammengestellt z. B. von Latyschev im Bull, de eorr. hell. IX 296 ff.,
de Bidder ibid. XIX 158. Die Aufstellungen von Anatol Semenoff, Antiquitates iuris
publici Cretensium (Petersburg 1893) 66 ff. sind verfehlt.

4S) Darauf machten Reinach 1. 1. 42 und Mitteis a. a. 0. 172 aufmerksam;
letzterer Gelehrter ist der einzige, welcher die Stellung der Mnemonen in Halikarnass
in ganz richtiger Weise aufgefasst hat.

5") Das von Mitteis a.a.O. 460 ff. erwiesene Princip, dass in Griechenland die
Urkunde nicht bloß als Beweisurkunde fungierte, sondern Rechtsgrund war, kann erst
das Ergebnis einer späteren Zeit sein. Die Ansicht desselben Gelehrten (S. 514) über
die 'uralte Verwendung der Schrift im Rechtsleben bei den Griechen" bedarf einer
entschiedenen Einschränkung.

51) Headlam 1. 1. 55.

52) Am Bequemsten bei Thalheim, Griech. Rechtsalterthümer 4 146 ff.
 
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