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bliel) das Institut der öffentlichen Bücher ganz fremd;75) auch im deut-
schen Mittelalter ist es verhältnismäßig spät zu ähnlichen Institutionen
(Traditionsbücher. Urbarien) gekommen und erst die Stadtbücher seit
dem zwölften Jahrhundert sind als Vorläufer unserer Grundbücher anzu-
sehen.71') In England ist man trotz wiederholter Bemühungen noch
heute nicht zur Einführung von Grundbüchern gelangt.77)

Die Lygdamis-lnschrift ergibt sonach einen interessanten Beleg
für das Fortleben des älteren griechischen Rechtsverfahrens in hell-
historischer Zeit; es mag auf den ersten Blick merkwürdig anmuthen.
dass in den fünfziger Jahren des fünften Jahrhunderts — in welche
Zeit allgemein und mit Kecht unsere Inschrift gesetzt wird — und in
einer kleinasiatischen Stadt, welche eine so tiefgehende Einwirkung des
fortschrittlichen ionischen Wesens an sich erfuhr wie Halikarnass, der
Process in Besitzstreitigkeiten — und damit wohl auch in den übrigen
bürgerlichen Sachen — nicht auf einer höheren Stufe der Entwickelung
stand, als sie das Gesetz von Gortyn vertritt; aber ich glaube, gegen-
über der Evidenz, welche unsere Urkunde ergibt, haben wir kein Recht,
an dieser Thatsache zu zweifeln. Wir wissen ja auch von diesen
Dingen außerhalb Athens und für die ältere Zeit viel zu wenig, um
nicht jeden Fingerzeig zu benützen, der unsere Kenntnis fördert. Wer
sich auf das Gebiet der unsicheren Vermuthungen begeben will, der
mag weitere Schlüsse daran reihen und neben dem allgemeinen wirt-
schaftlichen und politischen Fortschritt der späteren Gerichtshoheit Athens
über seine Bündner das Hauptverdienst beimessen, dass die schriftliche
Form des Processes oder vielmehr des Beweisverfahrens in den grie-
chischen Städten zum Durchbruch gelangte. Ich sehe in der Anregung,
welche unsere Inschrift zu solchen allgemeinen Fragen gibt, ihren haupt-

Grundbuch und Kataster in Aegypten s. Wilcken 1. 1. 23G. 237. Viereck 1. 1. 231. 232,
Mitteis, Hermes XXX 601 ff. und Paul Meyer, Philologus X. F. X 198. Diese Ein-
richtungen sind hier jedesfalls alteinheimisch, nicht griechische Einführung, und hängen
mit der Natur des Landes, besonders der jährlichen Xilüberschwemmung zusammen.

76) Franz Hofmann 98. Einen theilweisen Ersatz dafür bildete die Censusliste
und bei Assignationen und dem Verkauf quaestorischen Landes die Eintragung der
Ansiedler in die Flurkarte (forma) vgl. Max Weber a. a. 0. 17. 25 f. 36f. (Verwendung
der forma bei Processen ib. 71 ff.)

76) Schröder a. a. 0. 675 ff., Heusler, Institutionen des deutschen Privat-
rechts II 116 ff., v. Amira 1.1. S. 170. Über die Entwicklung in den österreichischen
Ländern, besonders in Böhmen und Mähren s. Randa a. a. 0. 361 sq.

") Sir Frederick Pollock, Das Recht des Grundbesitzes in England (übersetzt
von Dr. Ernst Schuster. Berlin 1889) 226 ff. Auch in einigen österreichischen Kron-
ländern — Tirol, Salzburg, Istrien, Dalmatien — wurden erst in der neuesten Zeit
Grundbücher angelegt (Randa 377).

Archäologisch-i'pigraiihischfl MltthaUungea XX. 9
 
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