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Architektonische Rundschau: Skizzenblätter aus allen Gebieten der Baukunst — 24.1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.27776#0225
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1908

ARCHITEKTONISCHE RUNDSCHAU

Heft 1

Aus der Praxis.

Verantwortlichkeit des einen Neubau ausführenden Archi-
tekten für den Zustand des Bauzauns. Die Frau des Kellners K-
wurde beim Vorübergehen an einem vom Architekten L. in A. erstellten
Neubau durch Umfallen einer Holzwand, mit welcher die Einfahrt des die
Baustelle abschließenden Bretterzaunes zugestellt war, erheblich verletzt.
K. klagte auf Schadenersatz gegen L. bezw. dessen Hinterbliebene, wurde
aber vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen, der Unfall sei der
Fahrlässigkeit zweier Arbeiter zuzuschreiben, welche die Bretterwand vor
der Frühstückspause ohne weitere Befestigung senkrecht gegen die Zaun-
lücke gestellt hätten und hierfür auch strafrechtlich belangt worden seien.
Den verstorbenen L. treffe weder ein persönliches, ihn nach § 823 B.Q.B.
haftbar machendes Verschulden, da er als vielbeschäftigter Architekt und
bei einem großen, an hundert Leute in Anspruch nehmenden Neubau
unmöglich sich um die genaue Ausführung und Beschaffenheit des Bau-
zaunes habe kümmern können, noch auch habe er sich durch Versäumnis
in der Auswahl und Kontrolle seiner Beauftragten (§ 831 B.G.B.) schuldig
gemacht. Dagegen fand das angerufene Oberlandesgericht, L sei in der Aus-
wahl des Bauleiters, der bei seinen 23 Jahren nicht die nötige Erfahrung be-
sessen habe, nicht sorgfältig genug verfahren. Ferner habe er als Oberleiter
des Baues eine gewisse Aufsichtspflicht gehabt, die er insbesondere in Be-
zug auf den für die Passanten so leicht verhängnisvollen Bauzaun habe be-

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