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Architektonische Rundschau: Skizzenblätter aus allen Gebieten der Baukunst — 24.1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.27776#0226
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1908

ARCHITEKTONISCHE RUNDSCHAU

Heft 1

tätigen sollen. Demgemäß verurteilte das Gericht in zweiter Instanz L.’s
Erben zum Schadenersatz. Den Ausführungen desselben pflichtete das
Reichsgericht bei. So heißt es in dessen Entscheidungsgründen r »Wenn
L. auch genötigt war, die spezielle Leitung des Baues einer dritten Person
zu überlassen, so lag ihm selbst doch eine allgemeine Aufsichtspflicht,
insbesondere nach der polizeilichen Seite hin, ob. Es war seine Ver-
pflichtung, dem Bauführer gerade mit Rücksicht auf dessen Jugend und
Mangel an Erfahrung nach dieser Richtung (in Bezug auf den Bauzaun)
spezielle Weisungen zu erteilen, die, wenn der Bauführer Z. im übrigen
persönlich zuverlässig und nach der technischen Seite qualifiziert war,
zugleich geeignet gewesen wären, den Mangel seiner Person, der in seiner
Jugend und Unerfahrenheit begründet war, auszugleichen.«

Welcher Bauunternehmer kann von sich behaupten, den solchen
Anschauungen entsprechenden Anforderungen in jedem Stück genügt zu
haben? Der einzig sichere Schutz gegen wirtschaftliche Schäden aus Vor-
kommnissen der oben geschilderten Art und gegen solche die gesetzlichen
Anforderungen weit überspannende Rechtsprechung bietet der Abschluß
einer Haftpflichtversicherung; auch L.’s Hinterbliebene entgingen dem
vorliegenden Falls mit Kosten 3471 Mk. betragenden Schaden durch L.’s
Versicherung beim Stuttgarter Verein.

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