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Architektonische Rundschau: Skizzenblätter aus allen Gebieten der Baukunst — 24.1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.27776#0231
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1908

ARCHITEKTONISCHE RUNDSCHAU

Heft 2

schwierig. Die Regierung hat deshalb mit Recht vom
Erlaß von Musterstatuten abgesehen. Dagegen könnte
der Denkmalpflegetag beraten über Gesichtspunkte
zur Fassung der Ortsstatute nach verschiedenen typi-
schen Gesichtspunkten, z. B. für Fachwerkbau, für
Massivbau, für alte und neue Bebauungsviertel u.s.w.

Ferner sollte der Denkmalpflegetag eine beratende
Kommission für kleine Gemeinden einsetzen.

Eine Lücke enthält das Gesetz insofern, als
dem Privatmann nicht verwehrt werden kann, einen
ihm gehörenden denkwürdigen Bau ganz verschwinden
zu lassen. Eine solche Bestimmung, die nur im Zu-
sammenhang mit der Entschädigungsfrage zu lösen
ist, ist Aufgabe des von beiden Häusern des Land-
tags als dringend bezeichneten Gesetzes zur
Denkmalpflege.

Dem Eigentumsrechte ist auch das Zugeständ-
nis gemacht, daß von der Anwendung des Ortsstatutes
abzusehen ist, wenn der Bauentwurf zwar im we-
sentlichen, aber nicht im einzelnen dem Gepräge der
Umgebung entspricht und die Kosten der auf Grund
des Ortsstatuts geforderten Änderungen in keinem
angemessenen Verhältnis zu den dem Bauherrn zur
Last fallenden Kosten der Bauausführung stehen
würden. In solchen Fällen soll aber die Gemeinde
berechtigt sein, durch Gemeindezuschuß die wün-
schenswerte Ausführung zu ermöglichen.

Im allgemeinen kann man mit dem Erreichten
zufrieden sein, zumal in einzelnen Landesteilen be-
stehende weitergehende Schutzrechte durch das neue
Gesetz nicht berührt werden.

Sache derGemeinden und vor allem der Vereine
wird es nun sein, eine rechtzeitige, ausreichende und
zweckmäßige Unterschutzstellung alles dessen anzu-
regen, was des Schutzes bedarf.

Im Anschluß besprach Prof. Stürzenacker-
Karlsruhe die am 1. November in Kraft tretende neue
badische Landesbauordnung, die im wesent-
lichsten mit der wiirttembergischen übereinstimmt.

Auch sie gibt erweiterte rechtliche Grundlagen zur
Denkmalpflege und zum Schutz charakteristischer
Bauweisen in Stadt und Land, für die auch Stroh-
und Schindeldächer wieder freier zugelassen sind,
und Zurückrücken wie Abweichen der Gebäude von
der Baufluchtlinie gestattet ist. Einzelheiten sind
durch Ortsstatut festzulegen. Er bezeichnete die Er-
teilung von Dispensen als besonders wichtig für die
Denkmalpflege und empfahl die Aufstellung von
örtlichen Verzeichnissen der zu pflegenden Bauten
und Kunstgegenstände ohne Festlegung besonderer
Altersgrenzen und die Einrichtung einer Beratungs-
stelle, vor allem für die Bauern und die ländlichen
Baugewerken nach dem Vorbilde der württembergi-
schen. Vor allem solle man streben, in der Bevölke-
rung Interesse und Pietät zu wecken, so werde man
der Denkmalpflege am besten dienen.

In der Besprechung wies Baurat Prof. Stiehl-
Berlin auf die Schwierigkeiten hin, für die Ausfüh-
rung des preußischen Gesetzes Sachverständige in genügender Zahl zu finden.
Manche Gemeinden werden sich der Zuziehung solcher überhaupt wider-
setzen. Auf die Dauer würden allerdings die Fälle, in denen ihre Zuziehung
nötig ist, sich vermindern, sobald man gewisse Leitsätze aufstellen und zu einer
ständigen Rechtsprechung gelangen könne, so daß für gewisse Bezirke sich
gleichmäßige Flandhabung der Bestimmungen und damit eine Milderung der
unvermeidlichen Härten der Schutzgesetze ergebe. Es sollten sich Gruppen
von Sachverständigen bilden und zur Verfügung stellen, ähnlich wie in
Sachsen der Ausschuß zur Pflege heimatlicher Kunst und Bauweise und der
Verein für Volkskunst und Volkskunde in Bayern, besonders für die Aus-
arbeitung der Ortsstatuten. Vorbeugen sei auch hier das beste Heilmittel.

Geh. Oberbaurat Prof. Dr. Baumeister-Karlsruhe ging u. a. auf den
Begriff »Umgebung« ein. In kleinen Ortschaften ist die »Umgebung« eines
Gebäudes das Ganze, also jeder Bau des Ortes, in größeren ein engerer
Bezirk. Man rede so gern vom geistigen Einfluß hervorragender Bauwerke
auf ihre Umgebung, könne man aber etwa behaupten, in der Umgebung z. B.
des Freiburger Münsters sei Schlechtes unmöglich? Besonders warnte er
vor zu weitgehender baupolizeilicher Bevormundung, namentlich bei neu-
entstehenden Ortsteilen, sowohl wegen des in stetem Wandel befindlichen
Geschmackes und Schönheitsbegriffes, als wegen der Fesseln, die leicht
die fähigsten Künstler an freiem Gestalten hindern könnten.

Geh. Rat Freiherr von Biegeleben-Daimstadt betonte, daß die
Denkmalpflege nicht mit der Baupolizei verquickt, sondern durch ein be-
sonderes Gesetz geschützt werden solle, damit sie möglichst aus dem
Rahmen des Bureaukratisnius herausgehoben werde. Es sei freilich leichter
— auch politisch — allgemeine, jeden treffende baupolizeiliche Bestim-
mungen zu schaffen als ein Sondergesetz. Zu Gunsten der allgemeinen
Bestimmungen gegenüber dem Ortsstatut spreche ferner, daß die Unver-
nunft der Gemeinden oft den sanften Druck des Staates wünschen lasse.
Man solle allgemeine Grundsätze aufstellen und Vertrauen haben zu den
berufenen Künstlern, harmonisches Verhältnis von Farben, Höhen u. s. w.,
aber nicht besondere Stile vorschreiben. Das wichtigste bleibt die Aus-
führung des Gesetzes. Diese muß in die Hand akademisch Gebildeter
gelegt werden. Die Ortsbaupolizeiorgane, zum Teil nicht akademisch ge-
bildet, zum Teil Ingenieure, sind meist nicht in der Lage, Kunstfragen zu
entscheiden. Wo es sich um Baudenkmäler handelt, ist auch der aka-
demisch, gebildete Bauinspektor vielfach nicht ausreichend. Wenn man da
schon der Baupolizei eine Befugnis einräumen will, so muß auch dem

Aus Egisheira bei Kolmar.

Aufnahme von Professor August Schirmer in Stuttgart.

Denkmalpfleger eine selbständige und entscheidende Mitwirkung einge-
räumt werden. Gegen die Aufstellung von Musterstatuten spricht die
große Verschiedenheit der Verhältnisse. Aber man darf auch die Be-
denken gegen die Freiheit der sogenannten neuen Kunst nicht außer
acht lassen. Die Verschandelung unsrer Ortschaften durch deren Aus-
wüchse, die um so verletzender wirkt, je kleiner und einheitlicher die
geschädigte Ortschaft ist, schreit nach einem Gesetz, nach allgemeinem
Schutz!

Prof. Dr. Fuchs-Freiburg wies darauf hin, daß die Durchführung
der Denkmalpflege mit den wirtschaftlichen Problemen zusammenstößt und
daß sie auf die Dauer nicht möglich sein wird, wenn nicht gegen die über-
mäßige bauliche Ausnutzung von Grund und Boden vorgegangen wird.
Die neue badische Landesbauordnung schaffe in dieser Hinsicht schon
einige Besserung.

Zum Schluß warnte Geh. Baurat Dr. Stübben vor zu vielem Regle-
mentieren bei Festsetzung der Bauflucht. Man solle überhaupt so wenig
wie möglich reglementieren, in dubiis und in artibus aber auf keinen Fall!

Treffliche Schlaglichter auf das gegenwärtige Verhältnis von Bau-
polizei, Gemeindeverwaltungen und Denkmalpflege warf der folgende Vor-
trag des Landesbaurats Karl Re hörst-Merseburg über die Möglichkeit,
alte Städtebilder zu erhalten unter Berücksichtigung moder-
ner Verkehrsinteressen*).

Mit der enorm gesteigerten Geschäftigkeit, mit den stetig verbesserten
und sich mehrenden Verkehrsmitteln ist das Verkehrsbedürfnis in den
letzten Jahrzehnten gewaltig gestiegen und seine Spuren reichen bis in das
kleinste Landstädtchen hinein. »Verkehr« ist das Zauberwort, das alle Be-
denken, alle Ehrfurcht vor dem Bestehenden, Überlieferten überwindet,
dem man jedes Opfer zu bringen bereit ist, um nicht rückständig zu er-
scheinen. Unzählige dieser Opfer fallen umsonst; so mancher tief ein-
schneidende, ja vernichtende Eingriff in alte Straßenzüge und Plätze wäre
zu vermeiden, wenn der Verkehr nicht überschätzt und die Maßregeln zu
seiner Bewältigung richtig erkannt würden.

*) Wir können den Vortrag hier leider nur auszugsweise und ohne die erläuternden
Bilder wiedergeben, da er als Flugschrift erscheinen soll.

(Schluß in der 2. Beilage.)
 
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