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Architektonische Rundschau: Skizzenblätter aus allen Gebieten der Baukunst — 28.1912

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12. Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.27777#0056
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Seite 46

ssrchifekfonische Rundschau

1912

Gs ist das Verdienst Don Gberstadt (1892) und Goecke (1893),
darauf zuerst hingewiesen zu haben. Th. Goecke schlug uor,
„einen großen Baublock in der Weise zu bebauen, dafj am
Rande größere Grundstücke und höhere Gebäude ent-
stehen, ruährend nach der JTlitte hin die Gebäude niedriger
roerden, um dem reinen Wohnbedürfnis besser entgegen-
zukommen. Der Übergang uon der höheren Bebauung
zu der niedrigeren müljte stufenroeise geschehen, stufen-
roeise roürden auch die Strafen schmäler, ruie ja auch der
Verkehr nach ihnen hin allmählich abnehmen würde“.
In den Wettbewerben der lebten Zeit ist nun diese
gemilchte Bauroeise öfters norgeschlagen morden, so uor
allem in dem (entwürfe uon Gberstadt, ITlöhring und
Petersen für Grofj-Berlin, ferner in den Wettbewerben
für das Schöneberger Südgelände, den Flugplalj Johannis-
tal und in dem für Rixdorf-lleukölln.
Während die älteren Bebauungspläne in erster Cinie Bau-
fluchtlinienpläne waren und eine Bodenaufteilung kaum
berücksichtigten, tragen diese neueren Bebauungspläne in
erster Cinie Sorge für eine geeignete Hufteilung in Verbin-
dung mit technischen und künstlerischen Gesichtspunkten der
Volkswirtschaft und Prmatmirtschaft. Gs zerfallen hier
die Stadtoiertel durch Straljengerüste in Wohnquartiere,
die dann in geeigneter Weise aufgeteilt werden. Bereits
der Städtebau des ITlittelalters uerfuhr so; wir dürfen
ihn jedoch nicht genau nachahmen, da in diesen sragen
der Historizismus zu uermerfen ist; wir können aber uon
ihm die Scheidung nach Zweck und Bedürfnis wieder
lernen. Huch wir dürfen nicht fragen, ob die Strafen
gerade oder krumm, d. h. in Schachbrett- oder Zwiebel-
muster angelegt werden tollen, sondern wir haben Ver-
kehrs- und Wohnstrafjen zu unterscheiden. Die Verkehrs-
strafje hat dabei die Hufgabe, den Verkehr aufzunehmen
und zu leiten und mufj in ihrer Hnlage, Richtung, Breite
und Pflasterung dieser Hufgabe entsprechen. Die Wohn-
stralje hingegen hat den Zweck, Wohngelände aufzu-
schliefjen, sie ist in erster Cinie Hufteilungsstrafje, sie hat
die Hufgabe, Gelände auf billigste und uorteilhafteste
Weise dem Wohnbedürfnis zur Verfügung zu stellen. Das
Gelände an den Verkehrsstrajjen hat die Geschäfts- und
Gewerbebetriebe aufzunehmen, an den Wohnstraljen sind
solche zu untersagen. Dadurch wird der Wagennerkehr
uon diesen ferngehalten, nur der Hlöbelmagen, der JTlilch-
magen, der Hochzeits- und Ceichenwagen ist in ihnen zu
finden. Infolgedessen kann sehr an ihrer Breite gespart
werden, und eine einfache Pflasterung aus Kleinschlag,
ITlakadam oder Ähnlichem genügt den Hnsprüchen ooll-
ständig, in geeigneten Fällen kann man auch auf die
Hnlage non Bürgersteigen uerzichten. Diese schmalen
Wohnstraljen genügen in einer Breite non 8 m, sind aber
genügende Husweichen norhanden, so kann man auch
zu noch geringeren Ulanen herabgehen. Die Hnlage
eines Kanals in der ITlitte der Strafe an Stelle der
bisher üblichen zwei an den Seiten trägt zu einer
weiteren Verbilligung bei, eine fernere Verbilligung der
Kanalisation ist durch Trennung der Schmut^wasser-
abführung, die unbedingt unterirdisch zu geschehen hat,
uon der oberirdischen Regenwasserabführung zu erreichen.
Kurz und gut, es ist jeder Hufwand, der an die An-
lieger durch die Hnliegerbeiträge abgewälzt werden mufj,
zu uermeiden. Der Verkehr ist nun aber aus den Wohn-
strafjen nicht durch polizeiliche Verbote auszuschliesjen,

sondern die Hnlage als solche mufj ihn fernhalten.
Die alten Anlagen der Augsburger Fuggerei, das Sol-
datendörfchen der Stadt Ulm, die Wohngänge in Cübeck
geben uns Fingerzeige, in welcher Richtung die Wohn-
strasjen zu planen sind.
Bei der gemilchten Bauweise wird nun an den Ver-
kehrsstrafjen eine hohe Bebauung zugeiassen (3 bis 5 Stock-
werke), Dielleicht in der Innenstadt unter Ginführung
einer entsprechenden Geschofjsteuer eine noch höhere. An
den Wohnstrafjen hingegen ist nur eine niedrige Bebauung
non 2 bis 3 Stockwerken zu erlauben. Unter der Voraus-
sef3ung, dal) Hoftiese und Strafjenbreite gleich der Haus-
hohe ist, würde eine zweigeschoslige Bauweise nur % so-
oiel Platj einnehmen wie eine fünfgeschossige. Bei der
gemischten Bauweise kann man aber genau dieselbe An-
zahl non Wohnungen auf der gleichen släche unterbringen.
Gberstadt sowie Kuczynski und Cehwefj haben hierfür
den Beweis erbracht. Bei einem Baublock non 175 zu
250 m ergibt sich nach den Gberstadtschen Untersuchungen
folgende Zusammenstellung:

Baugrund-
sfiicks-
fiäche
qm
Strafjen-
kosten
m.
Be-
baubar
qm
Wohn-
fläche
qm
Garten
qm
Höfe
qm
sslfe Bauroeise
öemischteBauroeise
33 750
43 750
159300
102015
17500
19285
70000
73 745
14 175
16250
4620

Der Berechnung der alten Bauweise war eine oierfache
Stockwerkshäufung an 20 m breiten Strafen bei 5/io Be-
bauung zugrunde gelegt, die gemischte Bauweise sieht in
dem Gberstadtschen Beispiel eine fünfstöckige Randbebau-
ung bei 3/io Freifläche an den Verkehrsstrafjen und eine
3/8 Bebauung in 2'/3 Geschofj an den Wohnstrafjen nor.
Wir sehen hieraus, dasj in wirtschaftlicher Hinsicht die
gemischte Baumeise nicht nur dieselbe Wohnfläche bietet
wie die bisherige, nein, sie ist sogar auf diesem Gebiete
noch überlegen, denn das Baugewerbe ist imstande,
aus den 73 745 qm Wohnfläche der gemischten Bauweise
mehr ITliete zu erhalten als aus den 70 000 der bisherigen.
Die Randbebauung mit ITliethäusern uon 6 bis 8 Woh-
nungen ist hygienisch der ITlietskaserne non 20 bis 30
Wohnungen überlegen, um wieuiel mehr aber noch das
Kleinhaus im Inneren des Baublocks. Die Fassaden der
Vorder- und Rückfront der Randbebauung sind natürlich
gleich schön auszubauen, ihren Bewohnern bietet sich nach
dem Inneren zu das Bild einer reizenden Gartenstadt mit
lustig aussehauenden Ginfamilienhäusern. Gs wird zwar
öfters behauptet, dafj eine derartige Bebauung mit kleinen
Häutern nicht gro^städtisch sei, aber Condon, Brüssel und
Diele andere Grofjstädte sind trotj ihrer Dielen, Dielen kleinen
Häuser Grofjstädte, warum sallen wir diesen im Hinblick
auf die Dielen Vorzüge des Kleinhauses nicht nacheifern?
Wir wollen aber dessen eingedenk sein, dal) dem Klein-
hause nur neben der ITlietskaserne zu seinem Rechte oer-
holfen werden kann, dal) ferner niemals der Grsafj der eng-
räumigen Bauweise durch die weiträumige allein gefordert
werden kann, sondern nur in Verbindung mit einer grund-
sät3Üchen Cleuregelung der getarnten Art der Stadt-
erweiterung.
Gine weitere Förderung des Kleinhauses ist in der
Änderung der Bauordnungen zu sehen. Die bisherigen
Bauordnungen regelten in erster Cinie die Standfertigkeit,
die Feuersicherheit und die nachbarlichen Beziehungen,
 
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