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Architektonische Rundschau: Skizzenblätter aus allen Gebieten der Baukunst — 29.1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27734#0262
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flrchitekfonitche Rundfchau

Seite VIII

1913,i

franz Zell (B.D.A.), Haustüre der Schnißerfchule in

IHünchen Oberammergau. (Zu Tafel 15)

Umlchau (?ortfetjung).

Reinhard Baumeilter, der rein Lehramt an der Technifchen Hachfchule
in Karlsruhe zum 1. Oktober aufgibt, toird feine Lehrtätigkeit damit nicht
ganz einttellen. Wie ruir hören, erhielt er uom Winterfemetter 1912/1915 ab
einen Cehrauftrag zur Abhaltung einer wöchentlich ein- oder ztoeiffündigen
Vorlefung. Zunächtt ruird er toährend des Wintertemetters über Kunttformen
des Brückenbaues lefen und mährend des Sommerfemetters 1913 über roirt-
tchaftliche 5ragen des Städtebaues.

Zum 300. Geburtstage Henotre’s im nächtten Frühjahr roollen die
Union Centrale des Arts decoratifs und die Societe des Amateurs de Jardin
in Paris eine Ausftellung für öartenkunft ueranttalten, auf der man oertuchen
roill, eine alte und einft lehr hochttehende franzöfitche Überlieferung toieder
aufleben zu laften. Die Ausftellung mird aus einer rückfchauenden Abteilung
im Paoillan de ITlarfan und aus einer modernen in den Gärten des Schlößchens
Bagatelle im Bois de Baulogne beftehen. Die erfte Abteilung roird hauptfächlich
alte Pläne, Bilder, Tapifferien enthalten, auf denen die Cntmicklung der Garten-
kunft zu erkennen ift.

Verfammlung der Verbände des Baugeroerbes gegen das Schnrier-
gelderunroelen. Um zum gemeinfamen llußen aller am Baugemerbe
beteiligten Kreife über LHaßnahmen zur Bekämpfung des Schmiergelderunroefens
und meiterer aufzuffellender Grundfäße zu beraten, beabfichtigt der Verein
gegen das Beftechungsunroefen C. V. gemeinfam mit dem Bund Deutfcher
Architekten, deffen gefchäffsführender Ausfchuß am 26. Juli feine Zuftimmung
hierzu erklärte, für die zmeite Hälfte des Oktobers 1912 eine Verfammlung
oon Vertretern der Verbände des Baugeroerbes und aller am Baugeroerbe
intereffierten Geroerbszroeige einzuberufen. Verbände des Baugeroerbes und

Verbände aller am Baugeroerbe interefrierten Geroerbszroeige, die Vertreter
zu der Verfammlung delegieren roollen, roerden gebeten, dies an die Gefchäfts-
ftelle des Vereins gegen das Beftechungsunroefen C. V. in Berlin-Charlotten-
burg 4, Kantftraße 129, mitzuteilen.

Bau rechtliches.

Zur Schroammfrage. Das Reichsgericht hat kürzlich, roie roir der
neueften Hummer der Rundfchau für den deutfehen duriftenffand „Das Recht“
(Helming, Hannooer) entnehmen, folgende für alle Architekten und ßaumeifter
überaus mächtigen Rechtsfäße ausgefprochen:

Ift bei einem Hausbau zur Herftellung der Decken feuchter fehm oer-
roandt morden und hat der bauleitende Architekt es zugeiaffen, daß oor
oölliger Austrocknung des Cehms die Decken oben und unten oerfchloffen
rourden, fo ift für den in der folge fich entwickelnden Schwamm der bau-
leitende Architekt haftbar. Cr kann fich nicht damit entfchuldigen, daß der
Bauherr die rechtzeitige fertigftellung des Baues zu einem bestimmten Termine
geroünfeht habe.

Der Beklagte hafte die Bauleitung und damit die Beaufsichtigung der
Bauausführung übernommen. Zu den Pflichten des bauleitenden Architekten
gehört es, zu beffimmen, roann die Decken zu fchließen find, und demzufolge
auch, fich oor diefer Schließung dauon zu überzeugen, ob das für die Her-
stellung der Decke oerroandte material die Schließung der Decke gehaftet,
und anzuordnen, daß die Schließung einer Decke, bei der feuchtes material
oerroendet ift, bis zur Austrocknung diefes JTlaterials oder bis zum Erfaß
desfelben durch trockenes unterbleibt. Hätte fich der Beklagte daoon über-
zeugt, daß das oerroendete material die Schließung der Decke noch nicht ge-
statte, fo hätte er die Schließung der Decke unterlagen oder fich an den
Bauherrn tuenden müffen, damit diefer die Schließung oerhindere. Hätte er
diefer feiner Pflicht genügt, fo roürde die Schtoamvngefahr befeitigt fein. Es
hat hiernach der Beklagte durch die Vernachlässigung feiner dem Kläger
gegenüber oertraglich übernommenen Verpflichtung den Grund für den durch
die Einbringung des Schroammes in das Haus entstandenen Schaden gegeben;
er hat daher aus der Verleßung feines Vertrages für diefen Schaden aufzu-
kommen. Hieran ift auch nichts durch den Wunfch des Klägers geändert,
den Bau möglichft bald fertiggeftellt zu fehen. Denn hätte der Beklagte dem
Kläger pflichtgemäß mifgefeilt, daß die Decken nicht eher gefchloffen roerden
dürften, als der in fie hineingebrachte feuchte £ehm getrocknet fei, da andern-
falls dem Haufe die Gefahr drohe, oom Schroamm ergriffen zu roerden, So
roürde der Kläger unbedenklich feinen Wunfch auf möglichfte Befchleunigung
des Baues diefer Gefahr gegenüber zurückgeftellt haben. Huf das, roas
Kläger getan haben roürde, kommt es hier aber nicht an. Der Beklagte hat
den Kläger eben durch die Verleßung feiner Dienftpflicht jeder diesbezüglichen
Entschließung überhoben.

Ift durch fehlerhafte Bauausführung in einem Haufe Schroamm ent-
ftanden und diefer dann nach Ablieferung des Haufes durch Cegung oon
Linoleum in feiner Entroicklung begünstigt morden, fo ift der für die fehler-
hafte Bauausführung Verantwortliche auch für die durch die Cegung des
Einoleums eingefretene Vergrößerung des Schadens haftbar, es fei denn, daß
er ein Verfchulden des Bauherrn felbft hinfichtlich der Anordnung der Cegung
des Linoleums nachroeift.

Die Cegung des Cinoleums hat den Schroamm nicht heroorgerufen,
fondern nur feine durch das fchuldhafte Verhalten des Beklagten oerurfachte
Entroicklung begünstigt und feine Ausdehnung gefördert. Ohne die Einbringung
des feuchten Cehms in die Decken und deren oorzeitige Schließung roäre
durch die Cegung des Cinoleums allein ein Schaden nicht entstanden. Die
Llrfache der Schadenszufügung bleibt alfo lediglich das Verfchulden des Be-
klagten; nur die Vergrößerung der Schadenszufügung kann ihre Llrfache in
der Cegung des Cinoleums haben. Der Beklagte bleibt deshalb auch für
diefe Vergrößerung haftbar, wenn unabhängig oon ihm andere Perfonen bei
der Vergrößerung des Schadens mitgeroirkf haben, roenn zum Beifpiel der
mieter felbft das Cinoleum oerlegt hat, und er roird nur dann oon der
Haftung für die Vergrößerung des Schadens frei, roenn der Kläger dies felbft
fchuldhafterroeife herbeigeführt hat und damit gegen ihn die Anwendung des
§ 254 BGB. möglich wird.

HERMANN GRETSCH, “ m FEUERBACH-STUTTGART

Telefon Nr. 166, Amt: Feuerbach.

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