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Architektonische Rundschau: Skizzenblätter aus allen Gebieten der Baukunst — 29.1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27734#0290
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Seite XII

flrchitektanifche Rundfchau

1913,2

Umfchau (fortletjung)

im Jntereffe des Anfehens unteres Standes durchaus geboten lei, und dafj
gegenüber dieler Forderung kleinliche Rücktichten in den Hintergrund treten
müßten. So ruürde entfprechend dem Vorgehen des Verbandes der Antrag
angenommen, daß der gelchäftsführende Ausfchuß beauftragt uoerden füllte,
mit dem Verbände in Verbindung zu treten. 6s ift lehr zu hoffen, dafj diele
Vereinigung roie überhaupt der geplante Zufammenfchluß aller Sonder-
organifationen der höheren Techniker bald zuftande kommt und nicht an
endlofen Verhandlungen über kleinliche Rebenfragen fcheitert.

Über das Wettberoerbsroefen referierte ?renßen und mies insbefondere
auf den großen 6rfalg des Bundes in der Angelegenheit des Kgl. Opernhaufes
in Berlin hin.

Zu dem Thema „Beffechungscoefen“ roar Dr. Pohle, der
öeneralfekretär des Verbandes gegen das Beftechungsunruefen, erfchienen.
6r begrüßte dankbar das Vorgehen des B.D.A. in diefer Angelegenheit und
fein Zufammengehen mit dem Verbände. Auf Orund feines Vorfchlages faßte
der Bundestag folgende Refolution: „Der Bundestag befchließt einftimmig,
dafj die feinen Grundlagen zumiderlaufende Beftimmung des §1 Ziffer 15 der
Gebührenordnung der Architekten und Ingenieure befeitigf tuird, ruonach uom
Cieferanten oder Unternehmer Prooifionen oder Rabatte angenommen merden
können, um diefe den Bauherren als Preisnachlaß zu uerfchaffen. Der Bundes-
tag erfucht die Bundesorgane und Bundesortsgruppen, einen ßefchlufj uorzu-
bereiten, daß den Bundesmitgliedern uerbofen roird, mit Cieferanten oder
Unternehmern zu arbeiten, welche Prooifionen oder Rabatte in irgendeiner
Sorm anbieten oder geben.“ tn den gefchäftsführenden Ausfchuß wurden an
Stelle der mit Arbeit zu fehr überleiteten Profefforen Bonaß-Stuttgart,
Theodor fifcher-triünchen die Herren 6duard Wähler und Prof. Hönig-
IRünchen gewählt. Der langjährige Vorfißende, Geh. Rat Prof. Dülfer-
Dresden,, legte fein Amt nieder und wird bis zum Ablauf feiner Amfsdauer
uon dem zweiten Vorfißenden, Geh. Rat Prof, f r enßen-Aachen, uertreten.

Am Sonntagoormittag hielt im Beifein der ftädfifchen Korporationen
non Halle Prof. A. R e u m e i ft e r-Karlsruhe einen außerordentlich lehrreichen
und anregenden Vortrag über „Die foziale Zukunft des Architekten“.
Wir werden dielen Vortrag in einem der nächften Hefte ausführlich wieder-
geben. Als Ort des nächften Bundestages wurde Ceipzig gewählt, unter der
Vorausfeßung, daß zwilchen der Ausftellungsleitung der l.B.A. und dem Bunde
eine Ginigung über die zu befchickende Ausftellung zuftande kommt. Andern-
falls toll der Bundestag in Frankfurt a. IR. ftatffinden. Der Geh. Baurat
franz Schmechten wurde uom Bunde zum Ghrenmitglied ernannt.

Der Innungsnerband deuflcher Baugeroerksmeiffer hat uom 8. bis
10. September feinen Abgeordnetentag in Hamburg abgehalten. Die Verramm-
lung beschäftigte lieh unter anderem auch mit der gegenwärtig für das Bau-
gewerbe wichtigften Angelegenheit, der Sicherung der Bauforderungen. Rach
einem Antrag des IRaurermeifters A,- Cehmann-Altona wird ein Sofortiger
6intritt der Straffälligkeit bei Richtbefolgung der Ginzeloorfchriften des erften
Teiles des Gefeßes zur Sicherung der Bauforderungen und eine Ständige
Kontrolle hierüber, insbefondere über die Führung des Baubuches, durch be-
stimmte Organe als erstrebenswert erachtet. Vor'allem ift ganz befonders
die fchärfere Anwendung der Bestimmungen des § 35, Abf. 5 der RGO. zu
erftreben. Über die Führung des Baubuches Sprach Kreisgerichtsrat Dr. Hilfe-
Berlin und forderte: 1. dem §2 des Bauficherungsgefeßes uom 1. Juni 1909
als Schlußfaß einzufügen: „Von der Sührung eines Baubuches find diejenigen
Architekten und fonftigen Baugewerksmeiffer befreit, deren Tätigkeit lieh
lediglich auf Vorbereitung des Bauwerkes beziehungsweife Ceifung der Bau-
ausführung erftreckt“; 2. dem Bauficherungsgefeß ift als neuer Abfaß in § 2
bezw. als § 2a einzufügen: „Behufs regelmäßiger Kontrolle des Grfüllens der
Baubuchführungspflicht merden durch die Candeszentralbehörden diejenigen
Organe beftimmt, denen als Aufgabe zufällt, folche zu überwachen und jeden
uon ihnen feftgeftellten Verftoß den Anklagebehörden zur Sfrafoerfolgung zu
melden.“ Der Antrag fand einftimmige Annahme.

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