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Architektonische Rundschau: Skizzenblätter aus allen Gebieten der Baukunst — 29.1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27734#0353
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flrchifektonifche Rundfchau

1913,7

Seife VII

Volksreftaurant auf der Vogelmiefe
bei Dresden. (Vergl. Tafel 102/103)

Die Anliegerbeiträge find auf Antrag in Renten umzuwandeln, wofür
die geeigneten Einrichtungen getroffen ruerden müßten.

Um einerfeits billige Wohnungspreife zu erzielen, andererfeits das Klein-
haus und Eigenheim zu ermöglichen, zugleich aber eine weiträumige ße-
fiedlung zu fördern und die Dezentralifation zu unterstützen, ift uar allem
Billigkeit des baufertigen Tandes erforderlich. Um diele Billigkeit
zu erreichen, mufj die Summe der fteuerlichen Belattungen und der £r-
fchliefjungskoften des Baulandes nach Ulöglichkeit ermäßigt und zugleich für
eine ftarke Konkurrenz in fertigem Bauland getorgt ruerden. Zu dietem Ende
ift die Auffchlieljung des Baulandes — unbefchadef der Vorschriften gegen zu
ftarke bauliche flusnutjung der örundftücke — uon allen nicht wirklich not-
wendigen Erfchwerniffen, Kotten und Vorfchriften zu befreien und darüber
hinaus durch pofitiue maßregeln zu fördern und zu erleichtern.

ferner fallen die Gemeinden fich nicht damit begnügen, da)3 fie möglichft
oiel Tand aufkaufen, fondern diefes Tand auch in reichlichem Umfang für
die Bebauung erfehlictjen. (fortlctjung Seite vm)

Rcformüorfchläge des Verbandes
Deutfcher Architekten- und In-
genieur-Vereine

Der Verband Deutfcher Architekten- und
Ingenieur-Vereine hat auf feiner Ab-
geordnetenoerfammlung 1912 in ITlünchen
im allgemeinen zur ?rage eines Reichs-
wohnungsgefeljes Stellung genommen und
zur Prüfung der frage im einzelnen feinen
Ausfchufj für neuzeitliche Bauordnungen
berufen, auf deffen Vorftellung hin er nun-
mehr in Ausführung und Ergänzung der
Wünfche des deutfehen Reichstages „Vor-
fchläge für eine Reformgefetjgebung in
der Wohnungsfrage“ dem Bundesrat und
dem Reichstage unterbreitet, non denen
insbesondere die „ITlafjnahmen zur
f ö r d e r u n g des Klein Wohnungs-
baues“ betreffenden für untere Tefer uon
Intereffe lind.

Das Realkreditwefen leidet
unter den Schwierigkeiten der Befchaffung
der zweiten und weiteren Hypothek, Übel-
ftände, die ganz befonders den Klein-
wohnungsbau treffen. Der Grund der Übel-
ftände ift zu fuchen einesteils in der heu-
tigen Hypothekengefetjgebung fowie in
dem Alangel an Kreditinftituten, die zweite
Hypotheken gewähren, andernteils in den
Klüngeln des Schätjungsmefens.

Hieraus ergibt fich die forderung
einer grundsätzlichen Ergänzung des Real-
kreditwefens in bezug auf zweite Hypothe-
ken und in unmittelbarem Zufammenhang
damit die forderung einer Heuorganifation
des Schätjungsmefens durch Schaffung uon
Schätjungsämtern, in denen die auch heute
fchon uorhandenen zuuerläffigen und er-
fahrenen Schäljer Verwendung zu finden
hätten.

Das Erbbaurecht fcheint geeignet,
die Wohnungen zu uerbilligen und oor
fchädlicher Spekulation zu fchütjen. Es ift
deswegen zu wünfehen, dafj die Anwen-
dung des Erbbaurechts nicht auf Grund-
ftücke uon Reich, Staat, Gemeinde be-
schränkt, fondern auch auf Priuatboden
mehr als bisher ausgedehnt wird. Zu
diefem Zwecke ift die Beleihung uon Erb-
baurechten durch eine ergänzende Gesetz-
gebung zu erleichtern und durch öffentliche
Kreditinstitute mehr als bisher auszuüben.

Behindere Erleichterungen für
die zu zahlenden Steuern und Abgaben
fällten nach Bedarf für die Herffellung uon
Kleinwohnungen ftattfinden, deren gemein-
nütziger Charakter gefichert und bei denen durch feftfetjung uon Höchft-
mieten oder auf andere Weife gewährleistet ift, dafj die Erleichterungen wirk-
lich den mietern zugute kommen.

lieben der Gewährung uon befonderen Steuern- und Abgabenerleichte-
rungen ift zu wünfehen, dafj die Steuern uom Haus- und Grundbesitz wie uom
Grundftücksumfatj überhaupt nach Kläglichkeit ermäfzigt werden, weil die
Endwirkung diefer Steuern in der Regel auf Verteuerung des Wohnens hinaus-
läuft. Ebenfo fällten die fluffchliefzungskoften, d. h. die Aufwendungen für
freilegung und Herffellung der Strafzen nebft Zubehör auf das wirklich nötige
lllafj befchränkt und den Anliegern nur infoweit auferlegt werden, als fie
nicht in erfter Cinie der Allgemeinheit dienen (Spielplätze, Parks, Automobil-
ftrafzen, Brücken, Unter- und Überführungen ufw.). Die durch übertriebene
Anforderungen an Strafzenbreite und Strafjenherttellung entftehenden hohen
Auffchlielzungskoften haben zur folge, dafz der Bau uon Kleinhäufern unmög-
lich gemacht und der Bau uon ITlehrfamilienhäufern mit Kleinwohnungen
ungebührlich uerteuert wird.

Oswin Hempel (B.D.A.),
Dresden

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