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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Barth 168

Augustinerkloster Heidelberg

[Urkunde]

[Heidelberg?], 1538 Februar 22

Prior und Kovent des Heidelberger Augustinerklosters beurkunden, dass sie dem Heidelberger Bürger Bechthold Gadenheimer einen Weinberg von 1 Morgen Größe zur Erbpacht übertragen haben. Dieser liegt in der Klinge und stößt an die Weinberge des Ratsherrn und Bürgermeisters Nikolaus Geilheuser, des Laux Dhollenn sowie des Bechthold Gadenheimer selbst. Gadenheimer wird verpflichtet, den bei einem Unwetter zerstörten Weinberg, der nach der Explosion der oberen Burg des nechst vorgangen Jars auf Grund eines Blitzeinschlags in die Pulverkammer schir gantz zû einer eggreten [Egart = Grasland, das im Zuge der Feldgraswirtschaft als Acker genutzt wird, bzw. Brache] worden ist, zu einem Kastanien- oder Obstgarten umzuwandeln (onûorzûglich ein obs oder keestenn garten machen). Jährlich werden dafür am Tag Kathedra Petri (22. Februar) oder aber in einer Frist von zwei Wochen davor oder danach ein Zins von ¾ Gulden (dreÿ ortes gûlden) fällig. Zusätzlich fallen 6 Pfennig Bodenzins an, die jährlich am Martinstag (11. November) an den Kurfürsten zu entrichten sind. Als Sicherheit setzt Gadenheimer seinen eigenen Weinberg in der Klinge ein, der direkt an den gepachteten angrenzt und ohne Zinslasten ist. Sollten er oder seine Erben den Jahreszins schuldig bleiben, so erhalten sie eine Frist von sechs Wochen und einem Tag, um den Verzug auszugleichen. Sollte auch dann der fällige Betrag nicht eingegangen sein, so tritt das Kloster in seine Rechte ein und darf den Weinberg Gadenheimers nutzen, bis der fehlende Betrag ausgeglichen ist; der verpachtete Weinberg fällt in diesem Falle wieder an das Kloster zurück. Sind die Forderungen ausgeglichen, erhalten Gadenheimer oder seine Erben den eigenen als Pfand eingesetzten Weinberg zurück, und das Kloster hat in dieser Sache keine Ansprüche und Forderungen mehr. Daher verpflichten sich Bechthold Gadenheimer und seine Erben, den eigenen Weinberg in einem guten Zustand zu halten, damit er keine Wertminderung erfahre und stets als ausreichendes Pfand dienen könne. Im Falle des Todes von Gadenheimer und seiner Erben fällt sowohl der verpachtete als auch der Gadenheimersche Weinberg in das Eigentum des Klosters. Ankündigung der Siegel des Priorats und des Konvents. Revers der Urkunde ist Urk. Barth 167.
Sprache: Deutsch
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.11853  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-118536  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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