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Braun, Joseph
Das christliche Altargerät in seinem Sein und in seiner Entwicklung — München, 1932

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https://doi.org/10.11588/diglit.2142#0058

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40 VASA SACRA. ERSTER ABSCHNITT. DER KELCH

und Patenen gebraucht werden, die dem Verderben nicht unterworfen seien, (78) id est, wie
eine andere Fassung des Kanons erklärend bemerkt, de auro vel argento sive stagno vel
vitro. Ausgeschlossen von der Verwendung waren nach ihm demnach nur Kelche aus Bronze,
Kupfer und Holz. Auch die Synode von Winchester des Jahres 1076 begnügt sich damit,
lediglich Kelche aus Bronze und Höh zu verbieten. (79) Eine Verordnung aus Spanien be-
treffs des Materials des Kelches haben wir im dritten Kanon der Synode von Goyaca des
Jahres ioüo. Er verbietet mit Kelchen aus Holz oder Ton zu zelebrieren. (80)

Burchard von Worms (f ioa5) wiederholt in L. 3, c. 9 seiner Sammlung von Dekreten
(M. i£o, 69a) wörtlich den das Material des Kelches betreffenden Kanon Reginos von
Prüm, nur dehnt er das Verbot, hölzerne Kelche zu gebrauchen, auch auf gläserne aus:
Nullus autem in ligneo calice aut in vitrio praesumat cantare, was dann nach seinem Vor-
bild in ihren Kanonessani mlungen !>ei Wiedergabe des Kanons Reginos auch Ivo von Char-
tres (f 1116) (81) und Gratian (82) tun.

Die Londoner Synode von 1175(88) und die Synode von Rouen des Jahres 1189(84)
verordneten, daß zur Meßfeier nur mehr Kelche aus Gold oder Silber gebraucht werden
dürften; zugleich verboten sie, weiterhin Kelche aus Zinn zu konsekrleren, jene schlecht-
hin, diese mit der Einschränkung: Nisi iudicio episcopi evidens apparuerit necessitas. Die
Synode von York aus dem Jahre ngö will überall da einen Kelch aus Silber bei der Messe
verwendet sehen, wo die Mittel vorhanden seien, einen solchen zu beschaffen. (85)

Werfen wir einen Rückblick auf die kirchlichen Bestimmungen, die seit
Ende des 8. Jahrhunderts bis zum Ende des 13. erlassen wurden; er ist sehr
lehrreich. Von Kelchen aus Hörn ist nur einmal ihn ihnen die Rede. Dieselben
waren wohl nicht sehr verbreitet und nicht tief eingebürgert. Das eine Verbot
hat, wie es scheint, genügt, ihren Gebrauch auszurotten. Zäh scheinen sich die
Kelche aus Holz behauptet zu haben. Immer und immer wieder müssen Bestim-
mungen gegen die Verwendung derartiger Kelche erlassen werden. Wenn Bur-
chard von Worms, Ivo von Chartres und Gratian in ihren Kanonessammlungen
noch einen Kanon aufgenommen haben, in dem die Benützung hölzerner Kelche
verboten wird, so dürfen wir daraus wohl folgern, daß auch noch im n., ja im
12. Jahrhundert Holzkelche, wenn auch mißbräuchlich, weil entgegen dem all-
gemeinen Brauch, hier und da zur Verwendung kamen. Befand sich ja unter
den Vergehen, wegen deren der Magister Maurus von Brescia von Honorius III.
(121O—1227) abgesetzt wurde, noch auch dieses, daß er mit einem hölzernen
Kelch die Messe gefeiert hatte. (86)

Das Verbot von Kelchen aus Glas durch die Admonitio synodalis findet zu-
nächst kein Echo; sei es, weil die Verwendung von Glaskelchen nicht eben groß
war oder weil Glas noch zu den wertvolleren Materialien zählte. Erst bei Bur-
khard ist in dem im übrigen der Sammlung Reginos entlehnten, die stoffliche
Beschaffenheit des Kelches betreffenden Kanon wieder von gläsernen Kelchen
die Rede.

Kelche aus Bronze und Kupfer verbietet zuerst der von Regino angeführte
Kanon einer Reimser Synode, die wir nicht näher kennen, die aber wohl kaum

(78) C. 22 (M. 139, 1473). (79) C. 16 (H. VI, 1561).

(80) H. VI, 1026: Non sacrificent cum calice ligneo vel fictili.

(81) Decret. I. 2, c. 131 und Panorm. I. 1, c. 160 (M. 161, 197, 1083).

(82) Decret. De eonseerat. dist. 1, c. 45 (ed. Friedberg I [Lipsiae 1889] 1306).

(83) C. 17 (MaSsi 22, 151). (84) C. 2 (H. VI, 1905) (85) C. 5 (H. VI, 1931).
(86) Decret. Gregor. IX., L 3. tit. 41. c. 14.(ed. Friedber« [Leipzig 1881] 643).
 
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