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Metadaten

Universitätsbibliothek Heidelberg, Cod. Pal. germ. 164
Eike <von Repgow>
Heidelberger Sachsenspiegel — Ostmitteldeutschland, Anfang 14. Jh.

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.85#0026
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Bildbeschreibung

Werk/Gegenstand/Objekt

Titel

Titel/Objekt
Lehenrecht: (1) Lnr. 24 § 1: Urteilsverweigerung der Mannen eines Lehensherrn über Lehensersuch, keine Lehensvergabe; (2) Lnr. 24 § 1: Eid auf Unschuld an der verstrichenen Jahresfrist wegen Lehensverweigerung und (1) ; (3) Lnr. 24 § 2: Benennung des zu belehnenden Guts vor Lehensherrn und dessen Mannen in zweiwöchiger Frist; (4) Lnr. 24 §§ 3, 4: Zeugenaussagen in zweiwöhciger Frist sollte der Herr die Belehnung mit dem benannten Gut verweigern.
Weitere Titel/Paralleltitel
Titelzusatz
Sachsenspiegel
Sachbegriff/Objekttyp
Buchmalerei

Inschrift/Wasserzeichen

Aufbewahrung/Standort

Aufbewahrungsort/Standort (GND)
Universitätsbibliothek Heidelberg
Inv. Nr./Signatur
Cod. Pal. germ. 164, Bl. 006v

Objektbeschreibung

Objektbeschreibung
llustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert. (1) Der in der Mitte thronende Lehensherr bittet seine drei Mannen am rechten Rand um Ihr Urteil zu dem Lehensgesuch des Mannes am linken Rand, der seine Hände in Erwartung der Kommendation entgegenstreckt. Die drei Mannen aber wenden ihren Blick ab und beeiden auf eine Reliquie, dass sie ihr Urteil verweigern. (2) Aufgrund der damit verursachten verweigerten Belehnung kann der Herr den Mann nicht mehr dafür verantworten, dass er binnen Jarhesfrist - 52 Wochen ( dargestellt als Zahl LII im Kreis) - nicht um Lehenserneuerung gebeten hat. Rechts thront gestikulierend der Lehensherr, links steht der Mann und schwört auf eine Reliquie. (3) Der Lehensherr sitzt mit drei seiner Mannen auf seinem Thronsitz und erteilt Kommendation, indem er die Hände des Lehensnehmers umschließt. Gleichzeitig deutet der Lehensnehmer mit drei weiteren Händen auf das Gut - dargestellt als Ähren -, mit dem er belehnt werden möchte und deutet mit einer Hand auf den Mund, da er es vor dem Herrn und seinen Mannen lt. Text benennen muss. Die dafür gestzte zweiwöchige Frist ist als Viertelmond mit Gesicht und der Zahl II symbolisiert. (4) Verweigert der Herr aber die Belehnung mit dem benannten Gut, so kann der Mann in einer Frist von zwei Wochen - dargestellt als Viertelmond mit Gesicht und der Zahl II - insgesamt sieben Zeugen bringen. Der Herr sitzt am rechten Rand und deutet auf den Mann, der mit zwei der schon schon anwesenden Mannen des Herrn gleich auf eine Reliquie den Zeugenbeweis schwört. Die weiteren Zeugen bringt er später, greift im Bild aber schön rückwärts nach einer Gruppe von vier Männern, die er als Zeugen vorführen wird.

Maß-/Formatangaben

Format/Maße/Umfang/Dauer
30 x 23,5 cm

Auflage/Druckzustand

Werktitel/Werkverzeichnis

Herstellung/Entstehung

Entstehungsdatum
14. Jh.
Entstehungsdatum (normiert)
1301 - 1400
Entstehungsort (GND)
Mitteldeutschland <Ost>
Material/Technik
Pergament , kolorierte Federzeichnung

Auftrag

Publikation

Fund/Ausgrabung

Provenienz

Provenienz
Kontext
Bibliotheca Palatina

Restaurierung

Sammlung Eingang

Ausstellung

Bearbeitung/Umgestaltung

Thema/Bildinhalt

Thema/Bildinhalt (GND)
Beweis
Rechtsbuch
Buchmalerei
Lehnsrecht
Prozessrecht

Literaturangabe

Rechte am Objekt

Aufnahmen/Reproduktionen

Künstler/Urheber (GND)
Universitätsbibliothek Heidelberg
Reproduktionstyp
Digitales Bild
Rechtsstatus
Public Domain Mark 1.0
 
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