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Falk, Valentin Alois Franz
Geschichte des ehemaligen Klosters Lorsch an der Bergstraße: nach den Quellen und mit besonderer Hervorhebung der Thätigkeit des Klosters auf dem Gebiete der Kunst und Wissenschaft dargestellt — Mainz, 1866

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https://doi.org/10.11588/diglit.10949#0082

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Adalbert 1078—1077.

Unstrut in blutiger Schlacht besiegt. Ter Sieger drang ius Sachsen-
land ein und verwüstete es niit Feuer und Schwert. Die Sachseu
leisteten Widerstand. Wiederholt schickte Heinrich Gesandte, um sie zur
Uebergabe ihrer festen Plätze zu bewegen. Einige Fürsten fügten sich,
unter Andern auch der Bischof Wernher von Mcrseburg, den Heinrich
zum Verwahr ins Kloster Lorsch geschickt^), wenigstens auf eine Zeit
lang, damit sich Wernher, die Uebergabe bereuend, nicht nochmals mit
den sächstschen Fürstcn gegen Heinrich verbände. Wernher lebte in gu-
tem Einvernehmen mit den Klosterbrüdern; auf seine Veranlassung
wurde der Tag des h. Maximin in der Kirche fcierlich begangen und
den Mönchen beim Tische beffere Kost verabreicht. Zur Deckung der
entstehenden Ausgaben bestimmte er den Ertrag gewisser Güter in
Klein-Rohrheim.

Abt Udalrich, unter welchem so vcrhängnißvolle Ereignisse nber
Lorsch hingegangen waren, wurde später Abt zu Murbach im Elsasse.
Nicht lange sollte er die neue Würde bekleiden und die gchoffte Ruhe
genießen: er starb zwei Jahre darnach, am 24. November 1075.

XXV.

Ackilbi'iit, kleis m'unlinllLw!m«iBe Abt 1075 — 1077.

Von Heinrich IV. invcstirt. — Gegcnkaiscr Rudols.

Mintlu'r, ller ilreißigjle Abt 1077 — 1088.

Wird simonistischcr Bischof von Wormö.

Heinrich IV. hatte sich, wie wir eben gehört, nicht bloß bei den welt-
lichen Fürsten und dem Volke verhaßt gemacht, sondern auch bei dem Pabste
und allen demselben treuergebenen Bischöfen und Priestern. Zu gleicher
Zeit war der Verfall der Kirchenzucht durch die nach und uach cinge-
schlichene Simonie (Verkauf kirchlicher Aemter) immer größcr geworden;
enge war mit diesem Mißbrauche die Jnvestitur verbnndcn, wonach die
weltlichen Fürsten sich anmaßten, die böschöflichen Stühle und die Ab-
teien frei nach ihrer Wahl zu besetzen und den von ihnen Gewählten
Ring und Stab zu überreichen. Dcm Könige stand zwar das Recht
zu, einen von den Wahlberechtigten Vorgeschlagenen zu verwerfen, nicht
aber ohne Nücksicht auf die Wahlberechtigten eiucn ncucn Bischos oder
Abt einseitig einzusetzen, sondern der Fürst und die Wahlbercchtigteu
mußten bei der Wahl thätig sein. Wie wenig Hcinrich die Kirche und
ihre Gesetze achtete, wie sehr er die von seincn Vorfahren wie auch von
ihm selbst den Lorschern gewährten oder bestätigtcn Vorrechte mit Füßen
 
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