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VII.Dand.

Auszug aus den Kriegs- und Dienftesverord-
nungen der freien Reichsstadt Riebiingen in
Schwaben 1723.

(Gar ergötzlich zu lesen.)

ad a §. 1. Vom
Kriegspräsiden-
ten. Gleichwie der
wohlweise Magistrat
den Knops des Rath-
hausthunnes, als den
höchsten Punkt der
Stadt, noch an voriger
Kirchweihehat vergol-
den und d »durch unsere
Magnifizenz in weite
Ferne leuchten lassen,
so will Hochderselbe
auch den HerrnKriegs-
prästdenten, als aus
dem alten Patriciats-
geschlechtvonKraftloS
entsprossen, und als
Haupt der Armee,
besonders vergolden.
Seine Uniform must
weit genug sein, die
goldene Stickerei eines Lorbeerbaumes auszunehmen, dessen
Stamm da anfängt, wo nach der jetzigen Mode die Taillc-
knöpse sitzen. Dieser Stamm steigt den Rücken aufwärts bis
in dessen Mitte, dort theilt er sich in zwei Hauptäste, welche
sich so recht überraschend über die Schultern auf die Brust
hereinbiegen, und den Bauch mit ihren Blüthen und Früchten

bedecken. Da indessen der Kriegspräfident die Stickerei nebst
den vielen Ordensdekorationen für sein Alter zu lästig finden
wird, so geben Wir ihm hiemit die Erlaubniß, an feierlichen
Tagen einen Lorbeerbaum in nnluru (oder in dessen Ermange-
lung seinen Stammbaum) mit seinen Orden bedeckt, vor sich
her tragen lassen zu dürfen.

Der Kriegspräsident steht bei Feierlichkeiten zur Linken des
Herrn Bürgermeisters, in den Assemblern sitzt er am Spiel-
tisch Nro. 2.

Er wird sich angelegentlich mit dem Zustand der Armee
befassen, die vorgelegten Muster zu Unisormsstücken prüfen, eine
Liste über alle Offiziere der Armee halten und dieselben darin
in zwei Klassen eingetheilt haben. In die erste wird er alle
Söhne aus den ersten Familien des Staates, und solcher, die
mit diesen in genauem Verhältniß stehen (z. B. Reiche) bringen;
in die zweite aber solche, welche die gehörigen Eigenschaften
für den Dienst besitzen, geringen und unbemittelten Familien
angehören, und so recht geeignet find, der ersten Klaffe höhere
Stellen, Lorbeeren und Orden verdienen zu helfen, für sie
Unrecht haben zu müssen, und gestraft zu werden, wenn bei
häufigen Dienstvergehen einmal ein Beispiel statuirt werden
muß. Wir beschließen in Unserer Milde und rückfichtlich der
Erinnerung an Unsere eigene Jugend, daß man der Kraft-
äußerung keine strengen Grenzen setzen soll, und haben Uns
vorgenommen, ihnen die Folgen mancher solcher Kraftäußerung
minder lästig zu machen: man solle ihnen z. B. von mancher
Vaterschaft und gegen ihre Gläubiger (wenn eS nicht zum
Nachrheil des allerhöchsten Seckels wäre) helfen. Aber was
sie als Soldaten pekkiren, muß rücksichtslos gestraft werden;
jeder Verstoß gegen Ordonnanz, Observanz, jedes Vergessen
einer Vorschrift, jedes Empsindlichsein, wenn ihnen ein Vor-
gesetzter in Worten oder Werken zu viel gethan hätte. Versteht
man aber unter Kraftäußerung, wie wir jedoch nicht hoffen

1
Bildbeschreibung

Werk/Gegenstand/Objekt

Titel

Titel/Objekt
"Auszug aus den Kriegs- und Dienstesverordnungen der freien Reichsstadt Rieblingen in Schwaben 1725"
Weitere Titel/Paralleltitel
Serientitel
Fliegende Blätter
Sachbegriff/Objekttyp
Grafik

Inschrift/Wasserzeichen

Aufbewahrung/Standort

Aufbewahrungsort/Standort (GND)
Universitätsbibliothek Heidelberg
Inv. Nr./Signatur
G 5442-2 Folio RES

Objektbeschreibung

Maß-/Formatangaben

Auflage/Druckzustand

Werktitel/Werkverzeichnis

Herstellung/Entstehung

Entstehungsort (GND)
München

Auftrag

Publikation

Fund/Ausgrabung

Provenienz

Restaurierung

Sammlung Eingang

Ausstellung

Bearbeitung/Umgestaltung

Thema/Bildinhalt

Thema/Bildinhalt (GND)
Wappen <Motiv>
Karikatur
Satirische Zeitschrift
Wertingen-Rieblingen

Literaturangabe

Rechte am Objekt

Aufnahmen/Reproduktionen

Künstler/Urheber (GND)
Universitätsbibliothek Heidelberg
Reproduktionstyp
Digitales Bild
Rechtsstatus
Public Domain Mark 1.0
Creditline
Fliegende Blätter, 7.1848, Nr. 145, S. 1
 
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