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Frankfurt am Main [Hrsg.]

Von wegen eines Hoch-Edlen und Hochweisen Raths wird der gesammten löbl. Burgerschaft hierdurch bekandt gemacht, daß in entstehender Feuers-Gefahr, davor Gott in Gnaden bewahren wolle, es zwar in allen Stücken, deren hier nicht gedacht wird, bey der in Anno 1736. publicirten Feuer-Ordnung sein unverändertes Verbleiben habe, ... So viel aber das sonst gewöhnliche Lermenschießen aus denen Mousqueten ... desgleichen das Allarmschlagen derer Burgerlichen Tambours anbelanget, daß solches bey dermaligen Umständen gänzlichen eingestellet und verboten seyn solle, ...: Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 11. Januarii, 1759

[S.l.], 1759 [VD18 14327252]

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.33638  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-336380  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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