Avertissement. Von wegen Eines Hoch-Edlen und Hoch-Weisen Raths allhier, wird allen und jeden hiesigen Burgern, Beysassen und andern Einwohnern hiermit bekandt gemacht, daß wer einen Vorrath von Haber vor sich oder von andern; wann es auch anhero gepflichtetes Guth seye, in seinem Hauß liegen habe, solches ohne allen Zeit-Verlust gebührend anzeigen möge, mit dem weiteren Anfügen, daß darvon ohne Obrigkeitliches Vorwissen nichts veräussert noch anderwärts hingebracht werde, ...: Franckfurt den 20. Decemb. 1759
[S.l.], 1759 [VD18 1432749X]
DOI / Citation link: https://doi.org/10.11588/diglit.33671
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-336719
METS
v2.1, v3.0