Demnach Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, von Löbl. Renthen-Amt die beschwerende Anzeige geschehen, wasmassen man seit einiger Zeit mißfällig habe wahrnehmen müssen, daß an denen am obern Krahnen und auf dem Weinmarckt ausgesetzten Kauffmanns-Gütern, durch Anbohrung der Fässer und Losschneidung der Matten , an Cafffee- und Mandel-Fässern, ... verschiedene verwegene Diebstähle ausgeübet worden ...: Als haben Wir für nöthig zu seyn ermessen, ... bekandt zu machen, daß der- oder diejenige, welche bey Löbl. Renthen-Amt einen ... Dieb, ... anzeigen ... werden, sich versichert zu halten haben, daß demjenigen sogleich, unter Verschweigung seines Namens, eine Verehrung von fünfzig Gulden gereichet werden solle ...: Geschlossen bey Rath, Donnerstags, den 27. August 1761
[S.l.], 1761 [VD18 14328038]
DOI / Citation link: https://doi.org/10.11588/diglit.33916
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-339169
METS
v2.1, v3.0