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Entbieten N. allen und jeden Churfürsten, Fürsten, geist-und
weltlichen, ?rLlacen, Grafen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten,
Landvögten, Hauptleuten, Vitzdomcn, Vögten, Pflegeren, Der«
weseren, Amtleuten, Land - Richtern, Schultheissen, Bürgermei-
sterei», Richteren, Rächen, Bürgeren, Gemeinden, und sonst allen
Unseren und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden,
Stand oder Wesen die seynd, denen dieses Unser Kayserl. kacenc für-
kominet, Unfern Freund-Vetter-und Oheimlichen Willen, Kayserl.
Huld, Gnade und alles Gutes, und geben Ew- Liebd. Liebd. And. And.
Liebden Liebden und Euch hiemit zu vernehmen:
Nachdem« die von dem abgelebten Grafen Ernst zu Montfort
ausgemüntzte ein Sechstel Thaler in ihrem Gehalt zu gering befunden
worden, und Wir solchemnach allergerechtest verfüget Habei», daß die
Obrigkeiten diese geringhaltige Monlfortifche Müntzcn von ihren Unter-
thanen, mit derselben wenigsten Beschwerung und ohne ihren eigenen
gesuchten Nutzen, ohngefehrlich, wie derselben rechter Werth, auf-
wechfelen, und solche an eine deren jeden EreyseS geordneten Müntz-
stätcen, um in gute Reichs-8orcen zu veränderen, und zu vermüntzen,
einscnden, der dießfalflge Schaden aber esxirer, und dessen Betrag
von dem jetzigen Grafen zu Montfort, als des Verursacheren, seines
Vattern, Erbe, durch die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen
CreyseS, in welchem er gesessen, denen Beschädigten zum Besten, al-
lenfalls auch execmivö eingebracht werden solle.
So wird diese Unsere Kayserl. Erkanntnus hierdurch allermfln-
niglich kund gemachet, und anbey gehörten, daß obgedachte von Wey-
land Grafen Ernst zu Montfort ausgeprägte geringhaltige ein Sechstel
Stücke, sofort von dem Tag der kublicacion dieser Unser Kayserlichen
kacemen niemanden mehr anfgedrungen, im Handel und Wandel aber
nach wetteren vierzehen Tägen nicht mehr ausgegeben, und angenom-
men, sondern in allen des Heil. Röm. Reichs Landen und Gebieten,
äusser allen Louer gesetzet, und gäntzlichen verrussen seyn sollen, also
und dergestalten, daß diejenige sowohl, welche diese Müntzer» in Aus-
Entbieten N. allen und jeden Churfürsten, Fürsten, geist-und
weltlichen, ?rLlacen, Grafen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten,
Landvögten, Hauptleuten, Vitzdomcn, Vögten, Pflegeren, Der«
weseren, Amtleuten, Land - Richtern, Schultheissen, Bürgermei-
sterei», Richteren, Rächen, Bürgeren, Gemeinden, und sonst allen
Unseren und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden,
Stand oder Wesen die seynd, denen dieses Unser Kayserl. kacenc für-
kominet, Unfern Freund-Vetter-und Oheimlichen Willen, Kayserl.
Huld, Gnade und alles Gutes, und geben Ew- Liebd. Liebd. And. And.
Liebden Liebden und Euch hiemit zu vernehmen:
Nachdem« die von dem abgelebten Grafen Ernst zu Montfort
ausgemüntzte ein Sechstel Thaler in ihrem Gehalt zu gering befunden
worden, und Wir solchemnach allergerechtest verfüget Habei», daß die
Obrigkeiten diese geringhaltige Monlfortifche Müntzcn von ihren Unter-
thanen, mit derselben wenigsten Beschwerung und ohne ihren eigenen
gesuchten Nutzen, ohngefehrlich, wie derselben rechter Werth, auf-
wechfelen, und solche an eine deren jeden EreyseS geordneten Müntz-
stätcen, um in gute Reichs-8orcen zu veränderen, und zu vermüntzen,
einscnden, der dießfalflge Schaden aber esxirer, und dessen Betrag
von dem jetzigen Grafen zu Montfort, als des Verursacheren, seines
Vattern, Erbe, durch die ausschreibende Fürsten des Schwäbischen
CreyseS, in welchem er gesessen, denen Beschädigten zum Besten, al-
lenfalls auch execmivö eingebracht werden solle.
So wird diese Unsere Kayserl. Erkanntnus hierdurch allermfln-
niglich kund gemachet, und anbey gehörten, daß obgedachte von Wey-
land Grafen Ernst zu Montfort ausgeprägte geringhaltige ein Sechstel
Stücke, sofort von dem Tag der kublicacion dieser Unser Kayserlichen
kacemen niemanden mehr anfgedrungen, im Handel und Wandel aber
nach wetteren vierzehen Tägen nicht mehr ausgegeben, und angenom-
men, sondern in allen des Heil. Röm. Reichs Landen und Gebieten,
äusser allen Louer gesetzet, und gäntzlichen verrussen seyn sollen, also
und dergestalten, daß diejenige sowohl, welche diese Müntzer» in Aus-