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Geffcken, Johannes
Der Bildercatechismus des funfzehnten Jahrhunderts und die catechetischen Hauptstücke in dieser Zeit bis auf Luther (Band 1): Die zehn Gebote, mit 12 Bildtafeln nach Cod. Heidelb. 438 — Leipzig, 1855

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https://doi.org/10.11588/diglit.1411#0097
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könuen. Die Linke hat er nach einem, über einer Slange hängenden Rock ausgestreckt. Ein hinter ihm
stehender Engel sucht ihn zurückzuhalten und spricht: Du sah nymande Stelen seyn gut, Wiltunicht komen
in der hellen glut. Aber der Teufel hat ihm schon eine Geldkisle geöffnet und einen Sack in seine Hand
gelegt, in welchen er den Raub thun soll. Er giebt ihm die Anweisung, den werthlosen Rock hängen zu
lassen, und sich lieber an das Geld zu halten, uLos hangen den roh. nym lybir die hundert scholc." —
Der Sek Trost, Augsb. 1478 und 1483 stellt einen auf einem Bette sorglos Schlafenden dar. Ein Dieb tritt
herein und langt einen auf einer Stange hängenden Rock herab. Die Darstellung Cöln 1484 zeigt uns drei
Männer, die in ein Haus einbrechen, ist aber gar nicht für das Gebot gezeichnet, sondern zu der Erzählung
von Sigismunde und Guiscard. Vergl. Nachträge.

Joh. Schott vergl. Beil. S. 183. Hans Baidung Grün. Ein dicker Herr ist bei seinem Nachttrunk
(der Krug steht neben ihm) eingeschlafen. Ein Knabe, der ihm über die Schulter schauet, scheint sich von
der Festigkeit seines Schlafes überzeugen zu wollen. Unterdessen ist ein Dieb eingebrochen und hat bereits
einen Koffer geöffnet und einen Geldsack neben sich gestellt. Die Darstellung Lucas Cranachs ist eine doppelte.
Ein Dieb, dem ein Teufel auf dem Nacken sitzt, steigt auf einer Leiter zu einem Fenster hinein, und wird an
demselben von einem Manne empfangen, der mit ihm im Einverständnisse zu sein scheint. Ein anderer Mann,
der sich in seinen Mantel gehüllt und den Hut tief in die Stirn gedrückt hat, wird von einem andern Teufel
zur ebenen Erde ins Haus geführt. Im Hintergrunde sieht man die Vorhänge eines Zimmers geöffnet und in
einem Bette einen ruhig schlafenden Greis. Luthers 10 Gebot, Basel 1320. Zwei Kriegsmänner sprechen
mit einander. Ein Dritter langt einem derselben etwas aus einer, hinten herabhängenden Tasche.

Fünfzehntes Capitel.

Das achte Gebot.

Ueber die Auffassung des Gebotes: «Du sollst nicht falsch Zeugniss reden wider deinen Nächsten"
sind in den Beilagen besonders S. 7. 45. 74—76. 97. 104. 136. 155. 173. 185. 211. 216 zu vergleichen.
Herp giebt in seinen zehn Sermonen fast nur juristische Ausführungen, die vielleicht für die Rechtsgeschichte
wichtige Beiträge darbieten, aber für die sittliche Auslegung des Gebotes wenig Ausbeute gewähren. Im ersten
Sermo z. B. handelt er davon, wer zum Zeugniss vor Gericht verpflichtet sei, wie Zeugen herbeizuschaffen, zu
entschädigen oder zurückzuweisen seien; im vierten, ob Schuldige ohne Ankläger und Geständniss gerichtet
und bestraft werden können; im fünften, was dazu gehöre, um Advocat zu sein; im sechsten "de assessoribus,
auditoribus, arbitrariis, procuratoribus, actoribus, syndicis etc. Nider behandelt das Gebot sehr kurz in drei
Capiteln. Er unterscheidet zuerst zwischen Unwahrheit und Lüge, und weist darauf hin, dass die Lüge auch
durch Schrift, Winke und Zeichen geschehen könne, dann redet er von der Lüge aus Ruhmredigkeit, aus
Schmeichelei und Heuchelei, und endlich vom falschen Zeugniss. Auch Herolt ist kurz. Er unterscheidet
zwischen dem mendacium contra caritatem dei et proximi und dem mendacium iocosum, um den Schmerz zu
lindern, Melancholische zu erheitern. Hollen handelt wie Herp, zuerst juristisch von den Erfordernissen eines
Zeugen und erzählt dabei die Geschichte von der Frau Kaiser Otto des Dritten, welche durch falsches Zeugniss
einen Grafen beschuldigte, ihr unehrbare Anträge gemacht zu haben, und ihn so zum Tode brachte, nachher
aber, als die Gattin des gemordeten Grafen diesen durch ein Gottesgericht reinigte, selbst den Feuertod erleiden
 
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