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26 Sechster Abschnitt, Gülten


Sechster Abschnitt.
Garten nach dem verschiedenen Charakter ihrer Bescher.
' > i.
Königliche und fürstliche Garten; Parks der ersten Größe oder
in einein prächtigen Schl.
> allen Nationen unterscheiden sich die Könige und Fürsten des Volks, auch
durch die Art ihrer Wohnung, von ihren Unterthanen und von den übrigen
Stämmen. Selbst der Anführer einer wilden Hords wohnet in einein großem Zelt
oder in einer höher gelegenen Hütte. Es geschah nicht blos aus einem Gefühl der
Verehrung, daß rohe Völker ihren Fürsten den Vorzug einer edlem Wohnung ga-
ben; auch die Begriffe von Schicklichkeit und Würde, die sich in gesellschaftlichen
Verbindungen so früh entwickeln, forderten ihn. Und auf die Wahrheit dieser Be-
griffs haben alle aufgeklärte Architekturlehrer das Gesetz gegründet, daß ein Fürst an-
ders, als sein Unkerthan, wohnen, und daß Würde, Pracht und Größe sein Schloß
von der Einfalt und Bescheidenheit eines PrivathauseS unterscheiden müsse.
Eben dieser Unterschied der Wohnung breitet sich mit Recht auch über die Gar-
ten aus. Sie dürfen dem Charakter ihrer Besitzer folgen, und sind nicht weniger,
als die Gebäude, den allgemeinen Regeln der Schicklichkeit unterworfen. Man
sucht in dem Park eines Lustschlosses doch etwas anders zu sehen, als in dem Gar-
ten einer Privatwohnung.
Durch Größe und Pracht müssen sich die Garten der Könige und Fürsten aus-
zeichnen. Man schien die Wahrheit dieser Forderung schon ehemals zu empfinden;
allein man suchte ihre Befriedigung, wo sie nicht ganz zu finden war. Man über-
häufte die Gärten der Fürsten mit einer großem Menge von Wasserkünsten, von Sta-
tuen, Büsten, Vasen, Triumphbögen, Obelisken und andern Prachtwerken der
Kunst. Man vergaß aber, daß Pracht und Größe auch in der Natur und vor allen
in ihr zu suchen sind.
Diesen Gesichtspunkt scheint selbst ein vortrefflicher Dichter in einem Lehrge-
dichte von klassischem Werth **) übersehen zu haben. Indem er die verschiedene
Manier
*) S. zten Band S. 16-17.
^gräins. ?oems xsr N. Oelills. ?sr!s 17Z2. 1, x. §.
 
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