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r ro Achter Abschnitt. GarkenniDge Verschonetting
Achter Abschnitt.
Gartenmäßige Verschönerung einzelner Theile
eines Landsitzes.

l.
Vorplatz vor dem Lustschlosse oder Landhause.
Vorplatz vor einem Lustfchlosse oder Landhause verdient Aufmerksamkeit, so-
wohl wegen seiner genauen Verbindung mit dem Gebäude, als auch, weil er
ein Ort des Aufenthalts und des Vergnügens zu seyn pflegt. Ein jedes Gebäude von
einiger Wichtigkeit verlangt einen Vorplatz, dessen Größe und Einrichtung von dem
Werke der Architektur bestimmt wird. Ein edles Landhaus, das, ohne irgend einen ge-
räumigen Vorplatz, unmittelbar an Kornfeld, Wald oder Gebüsch angränzk, verliert
nicht wenig von der Wirkung seines Ansehens. Außerdem ist bey Gebäuden, dem Ver-
gnügen des Landlebens gewidmet, ein Vorplatz fast unentbehrlich. Man tritt dahin in
den heitern Stunden des ersten Lichts, oder in der milden Kühlung des Abends; man
verweilt hier gerne, man spazieret umher, man unterredet sich, man liefet, man trinkt,
man spielt. Der Vorplatz mit seiner Gegend darf demnach nicht leer, nicht dürftig
seyn; er muß Unterhaltungen für das Auge und für den Geist haben.
 
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