Demnach zwischen des Königs in Frankreich Majestät und Seiner Kurfürstlichen Durchleucht bereits im Jahr 1766 der absondere Vertrag wegen Aufhebung des Fremdlings-Rechts, und dessen Retorsion abgeschlossen worden, dermal aber auch die weitere Vereinbarung wegen der Abzugs- und Nachsteuer-Freiheit beiderseitiger Unterthanen noch ferneres beliebet worden, wie die hier nachfolgende, und gegen einander gewechselte Declaration enthaltet. Wir Carl Theodor von Gottes Gnaden Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Ober- und Nieder-Baiern, des Heiligen Römischen Reichs Erz-Truchsäß und Kurfürst ...: [Mannheim, den 30ten September 1781. Als hat das Oberamt sothane Aeusserung gehörig kund zu machen, und in zutragenden Fällen sich darnach zu achten. Mannheim den 30ten October 1781.]
[S.l.], 1781 [VD18 14340321]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.30401
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-304011
Metadaten: METS
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