Bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht ist die glaubhafte Anzeige geschehen, daß die Oberämter so wie die denenselben untergebene Ortsvorstände, die in Betreff der Beschädigung der auf offenen Landstrasen und Chausseen gepflanzten Bäumen, unterm 8. Mai 1767 und 26. April 1776 erlassene Verordnungen bis anher gar saumselig befolget haben, und die schon mit vieler Sorgfalt und Kosten an solche Orte gepflanzte Bäume noch immer ... beschädigt, oder ganz abgehauen werden ...: Mannheim den 19. Mai 1786
[S.l.], 1786 [VD18 90501349]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.30425
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-304253
Metadaten: METS
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