Ihro Churfürstliche Durchleucht sind auf unterthänigste Vorstellung des Churpfälzischen Land-Judenschafts-Vorstands, damit die Verordnung vom 28ten Septembris 1784 Art IV. unter Ziffer 4. wieder aufgehoben, es so fort bei dem Herkommen belassen, daher gnädigst verordnet werden möge, daß das Inventur-Geschäft so wohl als die Bevormundung der Pupillen, denenselben, so auch dem Ober-Land-Rabiner, wie vorhin von jeher allein, und ohne Zuziehung eines Christlichen Richters überlassen bleiben möge, vi Clementissimi Rescripti vom 27ten Novembris nuperi, den Höchsten Abschluß dahin zu nehmen bewogen worden, daß ...: [Mannheim den 22ten Decembris 1786.]
[S.l.], 1786 [VD18 90501365]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.30427
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-304275
Metadaten: METS
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