Seine Churfürstlichen Durchlaucht von Pfalzbaiern [et]c. haben auf den alldahin erstattet- unterthänigsten Regierungsbericht unter dem 16. vorigen Monats gnädigst zu resolviren geruhet, daß die in einigen Aemteren, besonders zu Hilpoltstein und Heideck bishero bestandene Gewohnheit, gemäß welcher die unter Bauersleuten, so anderen gemeinen nicht sigelmäßigen Personen ausser gerichtlich- und auf eine von denen kontrahirenden Theilen selbst beliebige Art geleistete Bürgschaften jedesmal als verbündlich angesehen, und hierauf bey Gericht gesprochen worden ist, von dem Tag der Publikation gegenwärtiger Generalverordnung anzurechnen, gänzlich aufgehoben, ...: Decretum Neuburg den 3ten September 1788.
[S.l.], 1788 [VD18 14342634]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.31480
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-314805
Metadaten: METS
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