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VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN

Die Versteigerung geschieht in Reichsmark gegen sofortige bare Bezahlung.
Ersteigertes Auktionsgut wird ausnahmslos nur nach erfolgter Bezahlung ausgeliefert.

Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schä-
den, insbesondere für Zins- und Währungsverlust.

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so kann der Versteigerer wahlweise Er-
füllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der
Versteigerer kann den Käufer seiner Rechte aus dem Zuschlag für verlustig erklären
und den Kaufgegenstand auf Kosten des Erstehers noch einmal zur Versteigerung brin-
gen. In diesem Fall haftet der Käufer für den Ausfall.

Der Versteigerer kann Nummern vereinen, trennen oder, wenn ein besonderer Grund
vorliegt, zurückstellen.

Gesteigert wird um mindestens L— RM., von 100.— RM. aufwärts um mindestens
5._rm., von 500 RM. aufwärts um mindestens 10.— RM., über 1000.— RM. um minde-
stens 50.— RM.

Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Ubergebot
abgegeben wird. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot und wird nach dreimali-
gem Aufruf ein Mehrgebot nicht erzielt, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei
Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag wird der Gegenstand in derselben Ver-
steigerung nochmals ausgeboten.

Auf den Zuschlagpreis ist ein Aufgeld von 15 % zu entrichten.

Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr
für etwaige Verluste, Beschädigungen oder Verwechslungen der ersteigerten Sache
auf den Ersteher über. Eine Haftung für die Aufbewahrung ersteigerter Nummern kann
in keiner Weise übernommen werden. Da der Versand auf Kosten und Gefahr des
Käufers erfolgt, wolle die Versendungsart angegeben und eventuelle Versicherung aus-
drücklich verlangt werden.

Es ist Gelegenheit geboten, sich durch Ansichtssendungen und an den Besichtigungs-
tagen durch persönliche Besichtigung von dem Zustand der Stücke und der Richtigkeit
der mit großer Gewissenhaftigkeit gemachten Katalog-Beschreibungen zu überzeugen;
Reklamationen können daher keine Berücksichtigung finden.

Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte aus dem durch Zuschlag zustande gekom-
menen Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle Verpflichtungen des Käufers ist München.

Für die Versteigerung erteilte Kaufaufträge werden auf das gewissenhafteste
erledigt, doch sind solche Aufträge stets schriftlich festzulegen. Im eigenen Inter-
esse des Käufers sollen solche Aufträge spätestens einen Tag vor Beginn der Verstei-
gerung übergeben werden. Wenn nicht ausdrücklich gegenteilig bemerkt, gelten die in
solchen Kaufaufträgen niedergelegten Limiten ausschließlich des Zuschlags von 15 %.
Aufträge unbekannter Kunden können nur dann ausgeführt werden, wenn entsprechen-
der Scheck beiliegt oder sonst entsprechende Deckung nachgewiesen wird.

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DER VERSTEIGERER
Dr. G. Karl
 
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