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Kunst und Künstler: illustrierte Monatsschrift für bildende Kunst und Kunstgewerbe — 16.1918

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Heft 2
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Szkolny, Felix: Die Gewinnbeteiligung der Künstler
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https://doi.org/10.11588/diglit.4745#0082

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GUSTAV DOr£, HOLZSCHNITT AUS DEN „CONTES DROLATIQUES"

DIE GEWINNBETEILIGUNG DER KÜNSTLER

VON

FELIX SZKOLNY

Ein Aufsatz Professor Kohlers, des bekannten Rechts-
lehrers an der Berliner Universität, gab den Anstoss
dazu, dass die Frage, ob den Künstlern eine Beteiligung
an der Wertsteigerung ihrer Werke einzuräumen sei,
in der Presse neuerdings mehrfach erörtert wurde. Der
Gedanke ist keineswegs neu. Schon seit einer Reihe
von Jahren hat man sich mit dem Problem beschäftigt,
auf Künstlerkongressen, in Zeitschriften, in Landtagen.
Wenn man erwägt, dass die Künstler an der Verwirk-
lichung dieses Gedankens ein grosses wirtschaftliches
Interesse zu haben scheinen, muss es schon bedenklich
stimmen, dass bisher weder durch die Gesetzgebung
noch durch die Organisationen der Künstler, nament-
lich ihre wirtschaftlichen Verbände, ein Versuch nach
dieser Richtung gemacht worden ist. Allerdings liegt
etwas Bestrickendes und unmittelbar Einleuchtendes in
dem Bestreben, den Lebensabend des Künstlers, nach-
dem Jahre oder Jahrzehnte hindurch die Sorge ihre
Schatten auf seinen Lebensweg geworfen hat, der ge-
meinen Not des Daseins zu entrücken. Aber auch hier
offenbart sich die Kluft zwischen Sollen und Sein, so-
bald der Versuch gemacht wird, Ideal und Wirklich-
keit in eine erträgliche Relation zu bringen.

Die Gewinnbeteiligung der Künstler kann nur an
den Akt der Veräusserung ihrer Werke geknüpft werden.
Da dieser sich aber, abgesehen von Kunstauktionen,
meist in der Stille vollzieht, so ist ohne eine strenge
Publizität die Durchführung unmöglich. Die Verhält-

nisse liegen bei den bildenden Künstlern durchaus
anders als bei den Schriftstellern und Musikern, deren
Werke öffentlich aufgeführt werden. Kohler schlägt
vor, der Künstler solle sein Werk mit einem Eintragungs-
stempel versehen und den Verkaufspreis verzeichnen
lassen. Würde das Werk von dem Erwerber wieder
veräussert, so wäre der dabei erzielte Preis zu ver-
merken und von dem Gewinn ein Prozentsatz an den
Künstler abzuführen. Die Schutzfrist wäre auf eine be-
stimmte Zeit festzusetzen. Die Ausführbarkeit dieses
Vorschlags wird man nicht dadurch abthun können,
dass man auf den grossen, kostspieligen Apparat, der
dazu erforderlich sei, hinweist. Allerdings müssten alle
bisher veräusserten Werke ausscheiden, da, von anderen
Schwierigkeiten abgesehen, schon ihre grosse Zahl auch
bei Begrenzung auf eine Reihe von Jahren eine Regi-
strierung ausschliesst. Aber im übrigen darf man nicht
übersehen, dass es bereits ähnliche Rechtinstitutionen,
wie z. B. das Handelsregister, das Grundbuch, die
Patentrolle giebt, an die sich eine solche Einrichtung
unschwer angliedern Hesse. Immerhin kann die Re-
gisterpflicht nur eingeführt werden, wenn man „die
Klinke zur Gesetzgebung" ergreift. Ein Akt der Ge-
setzgebung wäre schon mit Rücksicht auf die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich,
um den Erwerbern der Kunstwerke die Abgabe an die
Künstler aufzuerlegen. Auch besitzt der Künstler zu
der Zeit, wo er, um zu leben, verkaufen muss und in

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